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Regelwerk

Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Vom 22. Juli 2005
(BGBl. II Nr. 16 vom 27.07.2005 S. 650)



Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Verhältnis zu anderen Übereinkommen über Rechtshilfe

(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, folgende Bestimmungen zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern:

  1. Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (nachstehend "Europäisches Rechtshilfeübereinkommen" genannt),
  2. Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen,
  3. Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend "Schengener Durchführungsübereinkommen" genannt), die durch Artikel 2 Absatz 2 nicht aufgehoben werden,
  4. Kapitel 2 des Übereinkommens vom 27. Juni 1962 zwischen dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, geändert durch das Protokoll vom 11. Mai 1974 (nachstehend "Benelux-Übereinkommen" genannt), in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Benelux-Wirtschaftsunion.

(2) Dieses Übereinkommen berührt weder die Anwendung günstigerer Bestimmungen der zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte noch, wie dies in Artikel 26 Absatz 4 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens vorgesehen ist, die Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen aufgrund einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems, das die gegenseitige Anwendung von Rechtshilfemaßnahmen in ihren Hoheitsgebieten vorsieht.

Artikel 2 Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schengen-Besitzstand

(1) Die Artikel 3, 5, 6, 7, 12 und 23 und, soweit für Artikel 12 relevant, die Artikel 15 und 16 sowie, soweit für die genannten Artikel relevant, Artikel 1 enthalten Maßnahmen, die die Bestimmungen, die in Anhang a zum Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands * aufgeführt sind, ändern bzw. darauf aufbauen.

(2) Der Artikel 49 Buchstabe a sowie die Artikel 52, 53 und 73 des Schengener Durchführungsübereinkommens werden hiermit aufgehoben.

Artikel 3 Verfahren, in denen ebenfalls Rechtshilfe geleistet wird

(1) Rechtshilfe wird auch in Verfahren wegen Handlungen geleistet, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats oder beider als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

(2) Rechtshilfe wird auch in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Absatzes 1 in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen geleistet, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.

Artikel 4 Formvorschriften und Verfahren bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen

(1) In den Fällen, in denen Rechtshilfe geleistet wird, hält der ersuchte Mitgliedstaat die vom ersuchenden Mitgliedstaat ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist und sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht den Grundprinzipien des Rechts des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufen.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat erledigt das Rechtshilfeersuchen so rasch wie möglich, wobei er die von dem ersuchenden Mitgliedstaat angegebenen Verfahrensfristen und sonstigen Fristen so weit wie möglich berücksichtigt. Der ersuchende Mitgliedstaat gibt die Gründe für die von ihm gesetzte Frist an.

(3) Kann das Ersuchen nicht oder nicht vollständig gemäß den Anforderungen des ersuchenden Mitgliedstaats erledigt werden, so unterrichten die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats und teilen die Bedingungen mit, unter denen das Ersuchen erledigt werden könnte. Die Behörden des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats können daraufhin vereinbaren, in welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfolgen soll, wobei diese gegebenenfalls von der Einhaltung der vorgenannten Bedingungen abhängig gemacht wird.

(4) Lässt sich absehen, dass die von dem ersuchenden Mitgliedstaat für die Erledigung seines Ersuchens gesetzte Frist nicht eingehalten werden kann, und ergeben sich aus den in Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen konkrete Anhaltspunkte für die Vermutung, dass jedwede Verzögerung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des im ersuchenden Mitgliedstaat anhängigen Verfahrens führen wird, so geben die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich die voraussichtliche Erledigungsdauer an. Die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats teilen unverzüglich mit, ob das Ersuchen dennoch aufrechterhalten wird. Die Behörden des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats können daraufhin vereinbaren, in welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfolgen soll.

Artikel 5 Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden

(1) Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.

(2) Die Verfahrensurkunden können nur dann durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats übersandt werden, wenn

  1. die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,
  2. die entsprechenden Verfahrensvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen anderen als einen auf dem Postweg möglichen Nachweis über die Zustellung der Urkunde an den Empfänger verlangen,
  3. eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder
  4. der ersuchende Mitgliedstaat berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.

(3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in diese andere Sprache zu übersetzen.

(4) Jeder Verfahrensurkunde wird ein Vermerk beigefügt, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger sich bei der Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, oder bei anderen Behörden dieses Mitgliedstaats erkundigen kann, welche Rechte und Pflichten er im Zusammenhang mit der Urkunde hat. Absatz 3 gilt auch für diesen Vermerk.

(5) Die Anwendung der Artikel 8, 9 und 12 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und der Artikel 32, 34 und 35 des Benelux-Übereinkommens bleibt von diesem Artikel unberührt.

Artikel 6 Übermittlung von Rechtshilfeersuchen

(1) Rechtshilfeersuchen sowie der Informationsaustausch ohne Ersuchen nach Artikel 7 erfolgen schriftlich oder durch Mittel, die die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglichen, die dem empfangenden Mitgliedstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Diese Ersuchen werden unmittelbar zwischen den Justizbehörden, die für ihre Stellung und Erledigung örtlich zuständig sind, übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist.

Anzeigen eines Mitgliedstaats zum Zweck der Strafverfolgung durch die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 21 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und von Artikel 42 des Benelux-Übereinkommens können Gegenstand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den zuständigen Justizbehörden sein.

(2) Absatz 1 lässt die Möglichkeit unberührt, dass die Ersuchen in besonderen Fällen

  1. zwischen einer zentralen Behörde eines Mitgliedstaats und einer zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder
  2. zwischen einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats und einer zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats

übersandt oder zurückgesandt werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können das Vereinigte Königreich und Irland bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 jeweils erklären, dass an sie gerichtete Ersuchen und Mitteilungen entsprechend den Angaben in der Erklärung über ihre zentrale Behörde zu übermitteln sind. Diese Mitgliedstaaten können jederzeit im Wege einer weiteren Erklärung den Anwendungsbereich einer derartigen Erklärung einschränken, um auf diese Weise die Wirkung von Absatz 1 zu verstärken. Sie haben in dieser Weise zu verfahren, wenn die im Schengener Durchführungsübereinkommen enthaltenen Bestimmungen über die Rechtshilfe für sie in Kraft gesetzt werden.

Jeder Mitgliedstaat kann im Zusammenhang mit den vorgenannten Erklärungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

(4) Alle Rechtshilfeersuchen können in dringenden Fällen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder über eine andere Institution gestellt werden, die aufgrund von gemäß dem Vertrag über die Europäische Union angenommenen Bestimmungen zuständig ist.

(5) Handelt es sich im Falle von Ersuchen gemäß den Artikeln 12, 13 oder 14 bei der zuständigen Behörde in dem einen Mitgliedstaat um eine Justizbehörde oder eine zentrale Behörde und in dem anderen Mitgliedstaat um eine Polizei- oder Zollbehörde, so können diese Ersuchen und die diesbezüglichen Antworten unmittelbar zwischen diesen Behörden übermittelt werden. Auf diese Kontakte findet Absatz 4 Anwendung.

(6) Handelt es sich im Falle von Rechtshilfeersuchen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bei der zuständigen Behörde in dem einen Mitgliedstaat um eine Justizbehörde oder eine zentrale Behörde und in dem anderen Mitgliedstaat um eine Verwaltungsbehörde, so können diese Ersuchen und die diesbezüglichen Antworten unmittelbar zwischen diesen Behörden übermittelt werden.

(7) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, dass er durch Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 oder durch beide nicht gebunden ist oder dass er diese Bestimmungen nur unter von ihm näher zu bestimmenden Voraussetzungen anwenden wird. Eine derartige Erklärung kann jederzeit zurückgenommen oder geändert werden.

(8) Folgende Ersuchen oder Mitteilungen werden über die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt:

  1. Ersuchen um zeitweilige Überstellung oder Durchbeförderung von inhaftierten Personen gemäß Artikel 9 dieses Übereinkommens, Artikel 11 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und Artikel 33 des Benelux-Übereinkommens;
  2. Strafnachrichten nach Artikel 22 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und Artikel 43 des Benelux-Übereinkommens. Die Ersuchen um Übermittlung von Abschriften von Urteilen und Maßnahmen im Sinne von Artikel 4 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen können den zuständigen Behörden jedoch direkt übermittelt werden.

Artikel 7 Informationsaustausch ohne Ersuchen

(1) Im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch ohne ein diesbezügliches Ersuchen Informationen über Straftaten und Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 austauschen, deren Ahndung oder Bearbeitung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Information übermittelt wird, in den Zuständigkeitsbereich der empfangenden Behörde fällt.

(2) Die übermittelnde Behörde kann nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die empfangende Behörde festlegen.

(3) Die empfangende Behörde ist an diese Bedingungen gebunden.

Titel II
Ersuchen um bestimmte spezifische Formen der Rechtshilfe

Artikel 8 Rückgabe

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat kann durch eine Straftat erlangte Gegenstände auf Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats und unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter dem ersuchenden Mitgliedstaat im Hinblick auf deren Rückgabe an ihren rechtmäßigen Eigentümer zur Verfügung stellen.

(2) Bei Anwendung der Artikel 3 und 6 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens sowie des Artikels 24 Absatz 2 und des Artikels 29 des Benelux-Übereinkommens kann der ersuchte Mitgliedstaat auf die Rückgabe der Gegenstände verzichten, und zwar entweder vor oder nach deren Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat, wenn dadurch die Rückgabe der Gegenstände an den rechtmäßigen Eigentümer erleichtert wird. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben unberührt.

(3) Verzichtet der ersuchte Mitgliedstaat auf die Rückgabe der Gegenstände, bevor er sie dem ersuchenden Mitgliedstaat übergibt, so macht er kein Sicherungsrecht und keinen anderen Anspruch aufgrund steuerlicher oder zollrechtlicher Vorschriften in Bezug auf diese Gegenstände geltend.

Ein Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände nach Absatz 2 lässt das Recht des ersuchten Mitgliedstaats unberührt, von dem rechtmäßigen Eigentümer Steuern oder Abgaben zu erheben.

Artikel 9 Zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen zu Ermittlungszwecken

(1) Ein Mitgliedstaat, der um eine Ermittlungshandlung ersucht hat, für die die Anwesenheit einer in seinem Hoheitsgebiet inhaftierten Person erforderlich ist, kann - sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben - die betreffende Person zeitweilig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats überstellen, in dem die Ermittlung stattfinden soll.

(2) Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Einzelheiten für die zeitweilige Überstellung der betreffenden Person und die Frist für deren Rücküberstellung in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats.

(3) Ist die Zustimmung der betreffenden Person zu ihrer Überstellung erforderlich, so wird dem ersuchten Mitgliedstaat unverzüglich eine Zustimmungserklärung oder eine Abschrift dieser Erklärung übermittelt.

(4) Die Haft im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats wird auf die Dauer des Freiheitsentzugs, dem die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats unterliegt oder unterliegen wird, angerechnet.

(5) Die Bestimmungen des Artikels 11 Absätze 2 und 3, des Artikels 12 und des Artikels 20 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens finden auf diesen Artikel entsprechend Anwendung.

(6) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, dass für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Absatz 1 generell oder unter bestimmten in der Erklärung genannten Voraussetzungen die Zustimmung nach Absatz 3 erforderlich ist.

Artikel 10 Vernehmung per Videokonferenz

(1) Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats vernommen werden, so kann letzterer, sofern ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweckmäßig oder möglich ist, darum ersuchen, dass die Vernehmung per Videokonferenz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 erfolgt.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat bewilligt die Vernehmung per Videokonferenz, wenn der Rückgriff auf Videokonferenzen den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung nicht zuwiderläuft und er über die technischen Vorrichtungen für eine derartige Vernehmung verfügt. Verfügt der ersuchte Mitgliedstaat nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihm diese von dem ersuchenden Mitgliedstaat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Ersuchen um Vernehmung per Videokonferenz enthalten außer den in Artikel 14 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und Artikel 37 des Benelux-Übereinkommens genannten Angaben die Begründung dafür, dass ein persönliches Erscheinen des Zeugen oder Sachverständigen nicht zweckmäßig oder möglich ist, sowie ferner die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen der Personen, die die Vernehmung durchführen werden.

(4) Die Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats lädt die betreffende Person in der in ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form vor.

(5) Für die Vernehmung per Videokonferenz gelten folgende Regeln:

  1. Bei der Vernehmung ist ein Vertreter der Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend, der auch die Identität der zu vernehmenden Person feststellt und auf die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaats achtet. Werden nach Ansicht des Vertreters der Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats bei der Vernehmung die Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaats verletzt, so trifft er sofort die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit bei der weiteren Vernehmung diese Prinzipien beachtet werden.
  2. Zwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats werden gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der zu vernehmenden Person vereinbart.
  3. Die Vernehmung wird unmittelbar von oder unter Leitung der Justizbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt.
  4. Auf Wunsch des ersuchenden Mitgliedstaats oder der zu vernehmenden Person trägt der ersuchte Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird.
  5. Die zu vernehmende Person kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihr nach dem Recht des ersuchten oder des ersuchenden Mitgliedstaats zusteht.

(6) Unbeschadet etwaiger zum Schutz von Personen vereinbarter Maßnahmen erstellt die Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats nach der Vernehmung ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im ersuchten Mitgliedstaat an der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stattfand, enthält. Dieses Dokument wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt.

(7) Die Kosten für die Herstellung der Videoverbindung, die Kosten für den Betrieb der Videoverbindung im ersuchten Mitgliedstaat, die Vergütung der von diesem bereitgestellten Dolmetscher und die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie deren Aufwendungen für die Reise in dem ersuchten Mitgliedstaat werden dem ersuchten Mitgliedstaat vom ersuchenden Mitgliedstaat erstattet, sofern ersterer nicht auf die Erstattung aller oder eines Teils dieser Kosten verzichtet.

(8) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Zeugen oder Sachverständige gemäß diesem Artikel in seinem Hoheitsgebiet vernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, sein innerstaatliches Recht genauso gilt, als ob die Vernehmung in einem innerstaatlichen Verfahren erfolgen würde.

(9) Die Mitgliedstaaten können nach freiem Ermessen in Fällen, in denen dies zweckdienlich erscheint, und mit Zustimmung ihrer zuständigen Justizbehörden die Bestimmungen dieses Artikels auch auf die Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz anwenden. In diesem Fall ist die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Vernehmung per Videokonferenz stattfinden soll, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, die diese Entscheidung im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, treffen.

Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, dass er Unterabsatz 1 nicht anwendet. Eine derartige Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.

Die Vernehmung darf nur mit Zustimmung des Beschuldigten durchgeführt werden. Die gegebenenfalls erforderlichen Regeln zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten werden vom Rat in Form eines rechtsverbindlichen Instruments erlassen.

Artikel 11 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen per Telefonkonferenz

(1) Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats vernommen werden, so kann letzterer, sofern sein innerstaatliches Recht dies vorsieht, den erstgenannten Mitgliedstaat ersuchen, die Vernehmung per Telefonkonferenz, wie in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehen, zu ermöglichen.

(2) Eine Vernehmung per Telefonkonferenz kann nur mit Zustimmung des Zeugen oder des Sachverständigen erfolgen.

(3) Der ersuchte Mitgliedstaat bewilligt die Vernehmung per Telefonkonferenz, wenn der Rückgriff auf dieses Verfahren den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.

(4) Ersuchen um Vernehmung per Telefonkonferenz enthalten außer den in Artikel 14 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und Artikel 37 des Benelux-Übereinkommens genannten Angaben die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen der Personen, die die Vernehmung durchführen werden, sowie eine Angabe, dass der Zeuge oder Sachverständige einer Vernehmung per Telefonkonferenz zustimmt.

(5) Die praktischen Modalitäten der Vernehmung werden zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbart. Dabei verpflichtet sich der ersuchte Mitgliedstaat,

  1. den jeweiligen Zeugen oder Sachverständigen vom Zeitpunkt und Ort der Vernehmung zu unterrichten,
  2. für die Identifizierung des Zeugen oder Sachverständigen Sorge zu tragen,
  3. zu überprüfen, ob der Zeuge oder Sachverständige der Vernehmung per Telefonkonferenz zustimmt.

Der ersuchte Mitgliedstaat kann seine Bewilligung ganz oder teilweise von den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 5 und 8 abhängig machen. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, findet Artikel 10 Absatz 7 entsprechend Anwendung.

Artikel 12 Kontrollierte Lieferungen

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich sicherzustellen, dass auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats kontrollierte Lieferungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die auslieferungsfähige Straftaten betreffen, in seinem Hoheitsgebiet ermöglicht werden können.

(2) Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter Lieferungen wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getroffen.

(3) Die kontrollierten Lieferungen werden nach den Verfahren des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt. Die Befugnis zum Einschreiten und zur Leitung und Kontrolle der Maßnahmen liegt bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats.

Artikel 13 Gemeinsame Ermittlungsgruppen

(1) Im Wege der Vereinbarung können die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum, der im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen in einem oder mehreren der an der Gruppe beteiligten Mitgliedstaaten bilden. Die Zusammensetzung der Ermittlungsgruppe wird in der Vereinbarung angegeben.

Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe kann insbesondere gebildet werden,

  1. wenn in dem Ermittlungsverfahren eines Mitgliedstaats zur Aufdeckung von Straftaten schwierige und aufwendige Ermittlungen mit Bezügen zu anderen Mitgliedstaaten durchzuführen sind;
  2. wenn mehrere Mitgliedstaaten Ermittlungen zur Aufdeckung von Straftaten durchführen, die infolge des zugrunde liegenden Sachverhalts ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen in den beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich machen.

Ein Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann von jedem der betroffenen Mitgliedstaaten gestellt werden. Die Gruppe wird in einem der Mitgliedstaaten gebildet, in dem die Ermittlungen voraussichtlich durchzuführen sind.

(2) Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe enthalten außer den in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und des Artikels 37 des Benelux-Übereinkommens genannten Angaben auch Vorschläge für die Zusammensetzung der Gruppe.

(3) Die gemeinsame Ermittlungsgruppe wird im Hoheitsgebiet der an der Gruppe beteiligten Mitgliedstaaten unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen tätig:

  1. Die Gruppe wird von einem Vertreter der an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, geleitet. Der Gruppenleiter handelt im Rahmen der ihm nach innerstaatlichem Recht zustehenden Befugnisse.
  2. Die Gruppe führt ihren Einsatz gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats durch, in dem ihr Einsatz erfolgt. Die Mitglieder der Gruppe nehmen ihre Aufgaben unter Leitung der unter Buchstabe a genannten Person unter Berücksichtigung der Bedingungen wahr, die ihre eigenen Behörden in der Vereinbarung zur Bildung der Gruppe festgelegt haben.
  3. Der Mitgliedstaat, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, schafft die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für ihren Einsatz.

(4) Im Sinne dieses Artikels gelten die aus anderen Mitgliedstaaten als dem Einsatzmitgliedstaat stammenden Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe als in die Gruppe "entsandte" Mitglieder.

(5) Die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglieder sind berechtigt, bei Ermittlungsmaßnahmen im Einsatzmitgliedstaat anwesend zu sein. Der Gruppenleiter kann jedoch aus besonderen Gründen, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, anders entscheiden.

(6) Die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglieder können nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, von dem Gruppenleiter mit der Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen betraut werden, sofern dies von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz erfolgt, und von dem entsendenden Mitgliedstaat gebilligt worden ist.

(7) Benötigt die gemeinsame Ermittlungsgruppe Ermittlungsmaßnahmen, die in einem der Mitgliedstaaten, die die Gruppe gebildet haben, zu ergreifen sind, so können die von diesem Mitgliedstaat in die Gruppe entsandten Mitglieder die zuständigen Behörden ihres Landes ersuchen, diese Maßnahmen zu ergreifen. Sie werden in dem betreffenden Staat gemäß den Bedingungen erwogen, die für im Rahmen innerstaatlicher Ermittlungen erbetene Maßnahmen gelten würden.

(8) Benötigt die gemeinsame Ermittlungsgruppe die Unterstützung eines Mitgliedstaats, der nicht zu denen gehört, die die Gruppe gebildet haben, oder eines Drittstaats, so kann von den zuständigen Behörden des Einsatzstaats entsprechend den einschlägigen Übereinkünften oder Vereinbarungen ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Staates gerichtet werden.

(9) Ein Mitglied der gemeinsamen Ermittlungsgruppe darf im Einklang mit den Rechtsvorschriften seines Landes und im Rahmen seiner Befugnisse der Gruppe Informationen, über die der das Mitglied entsendende Mitgliedstaat verfügt, für die Zwecke der von der Gruppe geführten strafrechtlichen Ermittlungen vorlegen.

(10) Von einem Mitglied oder einem entsandten Mitglied während seiner Zugehörigkeit zu einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe rechtmäßig erlangte Informationen, die den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht anderweitig zugänglich sind, dürfen für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. für die Zwecke, für die Gruppe gebildet wurde;
  2. zur Aufdeckung, Ermittlung und Strafverfolgung anderer Straftaten vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Mitgliedstaats, in dem die Informationen erlangt wurden. Diese Zustimmung kann nur in Fällen verweigert werden, in denen die Verwendung die strafrechtlichen Ermittlungen im betreffenden Mitgliedstaat beeinträchtigen würde, oder in Fällen, in denen dieser Mitgliedstaat sich weigern könnte, Rechtshilfe zu leisten;
  3. zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und unbeschadet des Buchstabens b, wenn anschließend eine strafrechtliche Ermittlung eingeleitet wird;
  4. für andere Zwecke, sofern dies von den Mitgliedstaaten, die die Gruppe gebildet haben, vereinbart worden ist.

(11) Andere bestehende Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Bildung oder den Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppen werden von diesem Artikel nicht berührt.

(12) Soweit die Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten oder die zwischen ihnen anwendbaren Übereinkünfte dies gestatten, kann vereinbart werden, dass sich Personen an den Tätigkeiten der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligen, die keine Vertreter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind, die die Gruppe gebildet haben. Hierbei kann es sich beispielsweise um Bedienstete von nach dem Vertrag über die Europäische Union geschaffenen Einrichtungen handeln. Die den Mitgliedern oder den entsandten Mitgliedern der Gruppe kraft dieses Artikels verliehenen Rechte gelten nicht für diese Personen, es sei denn, dass die Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes vorsieht.

Artikel 14 Verdeckte Ermittlungen

(1) Der ersuchende und der ersuchte Mitgliedstaat können vereinbaren, einander bei strafrechtlichen Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu unterstützen (verdeckte Ermittlungen).

(2) Die Entscheidung über das Ersuchen wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats getroffen. Die Dauer der verdeckten Ermittlungen, die genauen Voraussetzungen und die Rechtsstellung der betreffenden Beamten bei den verdeckten Ermittlungen werden zwischen den Mitgliedstaaten unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren vereinbart.

(3) Die verdeckten Ermittlungen werden nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats durchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die beteiligten Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Vorbereitung und Überwachung der verdeckten Ermittlung sicherzustellen und um Vorkehrungen für die Sicherheit der verdeckt oder unter falscher Identität handelnden Beamten zu treffen.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, dass er durch den vorliegenden Artikel nicht gebunden ist. Eine derartige Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.

Artikel 15 Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Bei Einsätzen nach Maßgabe der Artikel 12, 13 und 14 werden Beamte aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Einsatz erfolgt, in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten des Einsatzmitgliedstaats gleichgestellt.

Artikel 16 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

(1) Wenn Beamte eines Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 in einem anderen Mitgliedstaat im Einsatz sind, haftet der erste Mitgliedstaat nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.

(2) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

(3) Der Mitgliedstaat, dessen Beamte einen Schaden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verursacht haben, erstattet diesem anderen Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadensersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

(4) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Mitgliedstaat in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.

Titel III
Überwachung des Telekommunikationsverkehr

Artikel 17 Für die Anordnung der Überwachung von Telekommunikationsverkehr zuständige Behörden

Im Sinne der Artikel 18, 19 und 20 bezeichnet der Ausdruck "zuständige Behörde" eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesen Bestimmungen erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e benannt worden ist und zum Zweck einer strafrechtlichen Ermittlung tätig wird.

Artikel 18 Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs

(1) Zum Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung kann eine zuständige Behörde in dem ersuchenden Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften an eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats ein Ersuchen richten um

  1. Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und dessen unmittelbare Weiterleitung an den ersuchenden Mitgliedstaat oder
  2. Überwachung, Aufnahme und nachfolgende Übermittlung der Aufnahme der Telekommunikation an den ersuchenden Mitgliedstaat.

(2) Ersuchen nach Absatz 1 können gestellt werden in Bezug auf die Nutzung von Telekommunikationsmitteln durch die Zielperson, wenn sich diese befindet in

  1. dem ersuchenden Mitgliedstaat und der ersuchende Mitgliedstaat die technische Hilfe des ersuchten Mitgliedstaats benötigt, um die Kommunikation der Zielperson zu überwachen;
  2. dem ersuchten Mitgliedstaat und die Kommunikation der Zielperson in diesem Mitgliedstaat überwacht werden kann;
  3. einem dritten Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a in Kenntnis gesetzt worden ist, und der ersuchende Mitgliedstaat die technische Hilfe des ersuchten Mitgliedstaats benötigt, um die Kommunikation der Zielperson zu überwachen.

(3) Abweichend von Artikel 14 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und Artikel 37 des Benelux-Übereinkommens haben Ersuchen nach diesem Artikel Folgendes zu enthalten:

  1. die Angabe der Behörde, die das Ersuchen stellt;
  2. eine Bestätigung, dass eine rechtmäßige Überwachungsanordnung im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Ermittlung erlassen wurde;
  3. Angaben zum Zwecke der Identifizierung der Zielperson;
  4. eine Angabe des strafbaren Verhaltens, das der Ermittlung zugrunde liegt;
  5. die gewünschte Dauer der Überwachung und
  6. nach Möglichkeit ausreichende technische Daten, insbesondere die Netzanschlussnummer, um sicherzustellen, dass dem Ersuchen entsprochen werden kann.

(4) Im Fall eines Ersuchens nach Absatz 2 Buchstabe b hat das Ersuchen auch eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Der ersuchte Mitgliedstaat kann auch jede weitere Information verlangen, damit er beurteilen kann, ob er die erbetene Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall durchführen würde.

(5) Der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet sich, Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe a zu erledigen

  1. in Fällen von Ersuchen nach Absatz 2 Buchstaben a und c, nachdem er die in Absatz 3 beschriebenen Informationen erhalten hat. Der ersuchte Mitgliedstaat kann die Überwachung ohne weitere Formalitäten anordnen;
  2. im Fall eines Ersuchens nach Absatz 2 Buchstabe b, nachdem er die in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Informationen erhalten hat und sofern er die erbetene Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall durchführen

würde. Der ersuchte Mitgliedstaat kann seine Zustimmung von der Erfüllung jeglicher Bedingungen abhängig machen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erfüllen wären.

(6) Ist eine unmittelbare Weiterleitung nicht möglich, so verpflichtet sich der ersuchte Mitgliedstaat, Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe b zu entsprechen, nachdem er die in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Informationen erhalten hat und sofern er die erbetene Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall durchführen würde. Der ersuchte Mitgliedstaat kann seine Zustimmung von der Erfüllung jeglicher Bedingungen abhängig machen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erfüllen wären.

(7) Ein Mitgliedstaat kann bei Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, dass er durch Absatz 6 nur gebunden ist, wenn er nicht in der Lage ist, für die unmittelbare Weiterleitung zu sorgen. In diesem Fall kann der andere Mitgliedstaat den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

(8) Wenn ein Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe b gestellt wird, kann der ersuchende Mitgliedstaat, falls er besondere Gründe dafür hat, auch verlangen, dass eine schriftliche Übertragung der Aufnahme erfolgt. Der ersuche Mitgliedstaat prüft derartige Ersuchen nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts und seiner innerstaatlichen Verfahren.

(9) Der Mitgliedstaat, der die Informationen nach den Absätzen 3 und 4 empfängt, behandelt diese Informationen nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts vertraulich.

Artikel 19 Überwachung des Telekommunikationsverkehrs im eigenen Hoheitsgebiet durch Einschaltung von Dienstanbietern

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über eine Bodenstation in ihrem Hoheitsgebiet betriebene Systeme für Telekommunikationsdienste, die zum Zweck der rechtmäßigen Überwachung des Kommunikationsverkehrs einer sich in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Person in dessen Hoheitsgebiet nicht unmittelbar zugänglich sind, zum Zweck der rechtmäßigen Überwachung durch diesen Mitgliedstaat mittels eines bezeichneten Dienstanbieters, der sich in dessen Hoheitsgebiet befindet, unmittelbar zugänglich gemacht werden können.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats berechtigt, für die Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts und sofern sich die Zielperson im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet, die Überwachung mittels eines dort befindlichen bezeichneten Diensteanbieters durchzuführen, ohne dass der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Bodenstation befindet, eingeschaltet wird.

(3) Absatz 2 gilt auch, wenn die Überwachung gemäß einem Ersuchen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b durchgeführt wird.

(4) Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht, an denjenigen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Bodenstation befindet, ein Ersuchen um rechtmäßige Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gemäß Artikel 18 zu stellen, insbesondere wenn es im ersuchenden Mitgliedstaat keine Vermittlungsstelle gibt.

Artikel 20 Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe eines anderen Mitgliedstaats

(1) Unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts sowie der Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe c gelten die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen für Überwachungsanordnungen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen erlassen oder genehmigt wurden; dabei muss es sich um Ermittlungen handeln, die infolge der Begehung einer spezifischen Straftat, einschließlich versuchter Straftaten, soweit diese nach dem innerstaatlichen Recht unter Strafe gestellt sind, durchgeführt werden, um die dafür Verantwortlichen festzustellen und festzunehmen, Anklage gegen sie zu erheben, sie straf-rechtlich zu verfolgen oder abzuurteilen.

(2) Wenn zum Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (des "überwachenden Mitgliedstaats") genehmigt wurde und der in der Überwachungsanordnung bezeichnete Telekommunikationsanschluss der Zielperson im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (des "unterrichteten Mitgliedstaats") genutzt wird, von dem für die Durchführung der Überwachung keine technische Hilfe benötigt wird, so hat der überwachende Mitgliedstaat den unterrichteten Mitgliedstaat von der Überwachung zu unterrichten:

  1. vor der Überwachung in Fällen, in denen er bereits bei Anordnung der Überwachung davon Kenntnis hat, dass sich die Zielperson im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befindet, oder
  2. in den anderen Fällen unmittelbar, nachdem er davon Kenntnis erhält, dass sich die Zielperson im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befindet.

(3) Die Informationen, die von dem überwachenden Mitgliedstaat zu notifizieren sind, enthalten:

  1. die Angabe der Behörde, die die Überwachung anordnet;
  2. eine Bestätigung, dass eine rechtmäßige Überwachungsanordnung im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Ermittlung erlassen wurde;
  3. Angaben zum Zwecke der Identifizierung der Zielperson;
  4. eine Angabe des strafbaren Verhaltens, das der Ermittlung zugrunde liegt;
  5. die voraussichtliche Dauer der Überwachung.

(4) Wird ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 2 und 3 unterrichtet, so gilt Folgendes:

  1. Erhält die zuständige Behörde des unterrichteten Mitgliedstaats die Informationen nach Absatz 3, so antwortet sie unverzüglich und spätestens innerhalb von 96 Stunden dem überwachenden Mitgliedstaat, um
    1. die Durchführung oder die Fortsetzung der Überwachung zu bewilligen. Der unterrichtete Mitgliedstaat kann seine Zustimmung von der Erfüllung jeglicher Bedingungen abhängig machen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erfüllen wären;
    2. zu verlangen, dass die Überwachung nicht durchgeführt oder beendet wird, wenn die Überwachung nach dem innerstaatlichen Recht des unterrichteten Mitgliedstaats oder aus den in Artikel 2 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens aufgeführten Gründen nicht zulässig wäre. Stellt der unterrichtete Mitgliedstaat eine solche Forderung, so hat er seine Entscheidung schriftlich zu begründen;
    3. zu verlangen, dass in Fällen nach Ziffer ii das Material, das bereits gesammelt wurde, während sich die Person im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befand, nicht oder nur unter den von ihm festzulegenden Bedingungen verwendet werden darf. Der unterrichtete Mitgliedstaat setzt den überwachenden Mitgliedstaat von den Gründen für diese Bedingungen in Kenntnis;
    4. zu verlangen, dass die ursprüngliche Frist von 96 Stunden um eine kurze, mit dem überwachenden Mitgliedstaat zu vereinbarende Frist von höchstens acht Tagen verlängert wird, damit die nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlichen Verfahren durchgeführt werden können. Der unterrichtete Mitgliedstaat teilt dem überwachenden Mitgliedstaat schriftlich die Bedingungen mit, die gemäß

    seinem innerstaatlichen Recht die beantragte Fristverlängerung rechtfertigen.

  2. Solange keine Entscheidung des unterrichteten Mitgliedstaats gemäß Buchstabe a Ziffer i oder ii vorliegt, darf der überwachende Mitgliedstaat
    1. die Überwachung fortsetzen;
    2. das bereits gesammelte Material nicht verwenden, es sei denn
  3. Der unterrichtete Mitgliedstaat kann eine kurze Darstellung des Sachverhalts und jede weitere Information verlangen, die er benötigt, um beurteilen zu können, ob in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall eine Überwachung genehmigt werden würde. Ein solches Ersuchen hat keine Auswirkungen auf die Anwendung des Buchstabens b, es sei denn, der unterrichtete und der überwachende Mitgliedstaat haben etwas anderes vereinbart.
  4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Antwort innerhalb der 96-Stunden-Frist ergehen kann. Zu diesem Zweck bezeichnen sie Kontaktstellen, die rund um die Uhr besetzt sind, und führen sie in ihren Erklärungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e auf.

(5) Der unterrichtete Mitgliedstaat behandelt die nach Absatz 3 übermittelten Informationen nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts vertraulich.

(6) Ist der überwachende Mitgliedstaat der Ansicht, dass die nach Absatz 3 zu übermittelnden Informationen besonders geheimhaltungsbedürftig sind, so können diese Informationen der zuständigen Behörde über eine besondere Behörde übermittelt werden, sofern dies zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten bilateral vereinbart wurde.

(7) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er Informationen über eine Überwachung nach Maßgabe des vorliegenden Artikels nicht benötigt.

Artikel 21 Übernahme der den Betreibern von Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten

Kosten, die Betreibern einer Telekommunikationsanlage oder Diensteanbietern anlässlich der Erledigung von Ersuchen nach Artikel 18 entstehen, trägt der ersuchende Mitgliedstaat.

Artikel 22 Bilaterale Vereinbarungen

Die Bestimmungen dieses Titels stehen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten, mit denen die Nutzung der derzeitigen oder künftigen technischen Möglichkeiten zur rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs erleichtert werden soll, nicht entgegen.

Titel IV

Artikel 23 Schutz personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Übereinkommens übermittelt werden, dürfen von dem Mitgliedstaat, dem sie zugeleitet wurden, für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. für Verfahren, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet;
  2. für sonstige justitielle und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit Verfahren im Sinne des Buchstabens a unmittelbar zusammenhängen;
  3. zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit;
  4. für jeden anderen Zweck nur nach vorheriger Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat die Zustimmung der betroffenen Person erhalten.

(2) Dieser Artikel findet auch Anwendung auf personenbezogene Daten, die nicht übermittelt wurden, sondern im Rahmen dieses Übereinkommens auf andere Weise erlangt worden sind.

(3) Der übermittelnde Mitgliedstaat kann im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles den Mitgliedstaat, dem die personenbezogenen Daten zugeleitet wurden, ersuchen, über die Verwendung der Daten Auskunft zu erteilen.

(4) In den Fällen, in denen die Verwendung personenbezogener Daten an Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 6 oder Artikel 20 Absatz 4 geknüpft ist, haben diese Bedingungen Vorrang. In den Fällen, in denen solche Bedingungen nicht vorgesehen sind, findet der vorliegende Artikel Anwendung.

(5) In Bezug auf Informationen, die gemäß Artikel 13 erlangt worden sind, hat Artikel 13 Absatz 10 Vorrang vor dem vorliegenden Artikel.

(6) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat im Rahmen dieses Übereinkommens erlangt hat und die aus diesem Mitgliedstaat stammen.

(7) Luxemburg kann bei der Unterzeichnung des Übereinkommens erklären, dass in dem Fall, in dem Luxemburg einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen dieses Übereinkommens personenbezogene Daten übermittelt, Folgendes gilt:

Vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c kann Luxemburg im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles verlangen, dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung Luxemburgs in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die Luxemburg die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder der Übereinkünfte im Sinne von Artikel 1 hätte verweigern oder einschränken können.

Verweigert Luxemburg in einem besonderen Fall seine Zustimmung zu dem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1, so hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen.

Titel V
Schlussbestimmungen

Artikel 24 Erklärungen

(1) Zum Zeitpunkt der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 benennt jeder Mitgliedstaat in einer Erklärung die Behörden, die außer den bereits in dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und dem Benelux-Übereinkommen genannten Behörden für die Anwendung dieses Übereinkommens sowie für die Anwendung derjenigen Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten zuständig sind, die in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Übereinkünften enthalten sind; zu benennen sind insbesondere

  1. gegebenenfalls die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 zuständigen Verwaltungsbehörden,
  2. eine oder mehrere zentrale Behörden für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 sowie die für die Bearbeitung der Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 8 zuständigen Behörden,
  3. gegebenenfalls die für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 zuständigen Polizei- oder Zollbehörden,
  4. gegebenenfalls die für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 6 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie
  5. die für die Anwendung der Artikel 18 und 19 und des Artikels 20 Absätze 1 bis 5 zuständige Behörde oder zuständigen Behörden.

(2) Die nach Absatz 1 abgegebenen Erklärungen können jederzeit nach dem gleichen Verfahren ganz oder teilweise geändert werden.

Artikel 25 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nur zulässig, wenn sie in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind.

Artikel 26 Territorialer Geltungsbereich

Die Anwendung dieses Übereinkommens auf Gibraltar wird wirksam, sobald das Europäische Rechtshilfeübereinkommen auf Gibraltar ausgedehnt worden ist. Das Vereinigte Königreich teilt dem Präsidenten des Rates schriftlich mit, wann das Vereinigte Königreich dieses Übereinkommen im Anschluss an die Ausdehnung des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens auf die Kanalinseln und die Isle of Man auf diese Gebiete anwenden will. Der Rat beschließt einstimmig über einen solchen Antrag.

Artikel 27 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der verfassungsrechtlichen Verfahren zur Annahme dieses Übereinkommens.

(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Notifizierung nach Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Erstellung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als achter vornimmt, für die betreffenden acht Mitgliedstaaten in Kraft.

(4) Jede durch einen Mitgliedstaat nach Eingang der achten Notifizierung nach Absatz 2 vorgenommene Notifizierung hat zur Folge, dass dieses Übereinkommen 90 Tage nach dieser späteren Notifizierung zwischen diesem Mitgliedstaat und den Mitgliedstaaten, für die das Übereinkommen bereits in Kraft getreten ist, in Kraft tritt.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Absatz 3 bei der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwenden wird. Diese Erklärungen werden 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

(6) Dieses Übereinkommen findet auf die Rechtshilfe Anwendung, die nach dem Zeitpunkt, zu dem es zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist oder gemäß Absatz 5 angewendet wird, eingeleitet wird.

Artikel 28 Beitritt neuer Mitgliedstaaten

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellte Wortlaut des Übereinkommens ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden beitretenden Staat 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von 90 Tagen noch nicht in Kraft getreten ist.

(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so findet Artikel 27 Absatz 5 auf die beitretenden Mitgliedstaaten Anwendung.

Artikel 29 Inkrafttreten für Island und Norwegen

(1) Unbeschadet des Artikels 8 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (das "Assoziierungsübereinkommen") treten die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen für Island und Norwegen 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Rat und die Kommission die Informationen nach Artikel 8 Absatz 2 des Assoziierungsübereinkommens über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erhalten haben, in ihren gegenseitigen Beziehungen zu allen Mitgliedstaaten, für die das Übereinkommen bereits nach Artikel 27 Absatz 3 oder 4 in Kraft getreten ist, in Kraft.

(2) Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens für einen Mitgliedstaat nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen für Island und Norwegen bewirkt, dass diese Bestimmungen auch in den gegenseitigen Beziehungen zwischen diesem Mitgliedstaat sowie Island und Norwegen anwendbar sind.

(3) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen werden in jedem Fall für Island und Norwegen nicht vor dem nach Artikel 15 Absatz 4 des Assoziierungsübereinkommens festzusetzenden Zeitpunkt rechtsverbindlich.

(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 treten die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen für Island und Norwegen spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den fünfzehnten Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Erstellung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist, in Kraft.

Artikel 30 Verwahrer

(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Mai zwei-tausend in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieser Urschrift.

Erklärung des Rates zu Artikel 10 Absatz 9

Bei der Prüfung der Annahme eines Rechtsinstruments gemäß Artikel 10 Absatz 9 trägt der Rat den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechnung.

Erklärung des Vereinigten Königreichs zu Artikel 20 Diese Erklärung ist vereinbarter Bestandteil des Übereinkommens.

Im Vereinigten Königreich gilt Artikel 20 für ministerielle Überwachungsanordnungen, die an den Polizeidienst oder die Zoll- und Steuerbehörde gerichtet sind, wenn im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Überwachung des Kommunikationsverkehrs der Zweck der Anordnung in der Aufdeckung schwerer Straftaten besteht. Er gilt ferner für Überwachungsanordnungen, die an den Sicherheitsdienst gerichtet sind, wenn dieser im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei einer Ermittlung unterstützend tätig wird, die die in Artikel 20 Absatz 1 beschriebenen Merkmale aufweist.

  

*) ABl. L 176 vom 10. Juli 1999, S. 36.

Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000
über die Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Brüssel am 29. Mai 2000 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 27 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt -

über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Die Hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, Mitgliedstaaten der Europäischen Union -

unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates über die Erstellung des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

in dem Wunsch, die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Union unbeschadet der Bestimmungen zum Schutze der Freiheit des Einzelnen zu verbessern,

in Anbetracht des gemeinsamen Interesses der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten rasch und effizient in einer Weise erfolgt, die mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts vereinbar ist und mit den Rechten des Einzelnen sowie den Prinzipien der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Einklang steht,

im Vertrauen auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und die Fähigkeit aller Mitgliedstaaten, ein faires Verfahren zu gewährleisten,

entschlossen, das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und andere geltende einschlägige Übereinkommen durch ein Übereinkommen der Europäischen Union zu ergänzen,

in Anerkennung dessen, dass die Bestimmungen jener Übereinkommen für alle Fragen, die nicht in dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind, weitergelten,

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dem Ausbau der justitiellen Zusammenarbeit Bedeutung beimessen, indessen sie weiterhin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden,

unter Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen die Rechtshilfe in Strafsachen ausgehend von den in dem Übereinkommen vom 20. April 1959 enthaltenen Grundsätzen regelt,

in der Erwägung, dass Artikel 20 dieses Übereinkommens zwar bestimmte Sonderfälle der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs regelt, jedoch keinerlei Auswirkungen auf andere derartige Fälle hat, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen,

in der Erwägung, dass in den nicht in diesem Übereinkommen geregelten Fällen die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts gelten,

in Anerkennung dessen, dass dieses Übereinkommen nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit berührt und dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union zu bestimmen, unter welchen Bedingungen er die öffentliche Ordnung aufrechterhalten und die innere Sicherheit schützen will

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