Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen |
BEBußAktEV - Bundes-E-Bußgeldakten-Einführungsverordnung
Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes
Vom 17. März 2021
(BGBl. I Nr. 11 vom 24.03.2021 S. 359)
Gl.-Nr.: 454-1-13
Auf Grund des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Bußgeldakten bei
§ 2 Einführung der elektronischen Akte
(1) Die Akten können ab dem 25. März 2021 elektronisch geführt werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind, bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Bußgeldakten elektronisch geführt werden. Für die Hauptzollämter bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion diese Verfahren. Die Verwaltungsanordnungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und auf der Internetseite desjenigen zu veröffentlichen, der sie erlassen hat.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 24.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion