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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung
Vom 20. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 444 vom 30.12.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
§ 2 der Steueroasen-Abwehrverordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5236), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 375) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete
Folgende Steuerhoheitsgebiete sind nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht kooperativ und werden im Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke vom 17. Oktober 2023 (ABl. C 437 vom 23.10.2023 S. 1) als nicht kooperativ genannt:
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" § 2 Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete
(1) Folgende Steuerhoheitsgebiete sind nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht kooperativ und werden im Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke vom 8. Oktober 2024 (ABl. C 6322 vom 18.10.2024 S. 2) als nicht kooperativ genannt (§ 1 Nummer 1):
(2) Folgende Steuerhoheitsgebiete erfüllen nicht länger die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes (§ 1 Nummer 2):
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (31.12.2024) in Kraft.
ID: 243228
ENDE |
(Stand: 15.01.2025)
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