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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung
Vom 15. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 375 vom 20.12.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
§ 2 der Steueroasen-Abwehrverordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5236), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2413) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete
Folgende Steuerhoheitsgebiete sind nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht kooperativ und werden im Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke vom 4. Oktober 2022 (ABl. C 391 vom 12.10.2022 S. 2) als nicht kooperativ genannt:
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" § 2 Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete
Folgende Steuerhoheitsgebiete sind nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht kooperativ und werden im Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke vom 17. Oktober 2023 (ABl. C 437 vom 23.10.2023 S. 1) als nicht kooperativ genannt:
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 232539
ENDE |
(Stand: 28.12.2023)
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