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Änderungstext
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Vom 27. November 2023
(BGBl. I Nr. 328 vom 30.11.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "288" durch die Angabe "313" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "60" durch die Angabe "65" ersetzt.
bb) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe "114" jeweils durch die Angabe "124" ersetzt.
2. In Absatz 3 wird die Angabe "265" durch die Angabe "278" ersetzt.
3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "4,66" durch die Angabe "4,89" und die Angabe "3,81" durch die Angabe "4,00" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
ID: 232349
ENDE |
(Stand: 30.11.2023)
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