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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 53 vom 22.12.2022 S. 2431)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "270" durch die Angabe "288" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "56" durch die Angabe "60" ersetzt.

bb) In Nummer 2 und 3 wird die Angabe "107" jeweils durch die Angabe "114" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "241" durch die Angabe "265" ersetzt.

3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "4,23" durch die Angabe "4,66" und die Angabe "3,46" durch die Angabe "3,81" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID: 222781

ENDE

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(Stand: 29.12.2022)

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