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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung
Vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 52 vom 21.12.2022 S. 2413)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 2 der Steueroasen-Abwehrverordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5236) wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete
Folgende Steuerhoheitsgebiete sind nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht kooperativ und werden im Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke vom 5. Oktober 2021 (ABl. C 413 I vom 12.10.2021 S. 3) als nicht kooperativ genannt:
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" § 2 Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete
Folgende Steuerhoheitsgebiete sind nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht kooperativ und werden im Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke vom 4. Oktober 2022 (ABl. C 391 vom 12.10.2022 S. 2) als nicht kooperativ genannt:
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 222755
ENDE |
(Stand: 29.12.2022)
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