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Regelwerk

Änderungstext

lnflAusG - Inflationsausgleichsgesetz
Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen

Vom 8. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 49 vom 13.12.2022 S. 2230)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBI. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBI. I S. 1743) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "2.730 Euro" durch die Angabe "2.810 Euro" ersetzt.

2. § 33a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zu 9.984 Euro" durch die Wörter "zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden." ersetzt.

3. Dem § 52 Absatz 32 wird folgender Satz angefügt:

" § 32 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2230) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden."

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "2.810 Euro" durch die Angabe "3.012 Euro" ersetzt.

2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 10.347 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
  2. von 10.348 Euro bis 14.926 Euro:
    (1.088,67 · y + 1.400) · y;
  3. von 14.927 Euro bis 58.596 Euro:
    (206,43 · z + 2.397) · z + 869,32;
  4. von 58.597 Euro bis 277.825 Euro:
    0,42 · x - 9.336,45;
  5. von 277.826 Euro an:
    0,45 · x - 17.671,20.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 14.926 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

"(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 10.908 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
  2. von 10.909 Euro bis 15.999 Euro:
    (979,18 · y + 1.400) · y;
  3. von 16.000 Euro bis 62.809 Euro:
    (192,59 · z + 2.397) · z + 966,53;
  4. von 62.810 Euro bis 277.825 Euro:
    0,42 · x - 9.972,98;
  5. von 277.826 Euro an:
    0,45 · x - 18.307,73.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 15.999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.5Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

3. § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe des auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Jahresbetrags nach § 39b Absatz 2 Satz 5, bis zu dem nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu erheben ist.

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(Stand: 14.12.2022)

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