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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung

Vom 26. April 2022
(BGBl. I Nr. 19 vom 17.06.2022 S. 850)



Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) und in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Artikel 1

Die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung vom 30. Januar 2020 (BGBl. I S. 118, 1954) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zur Durchführung werden eine oder mehrere Stellen bestimmt und soweit erforderlich beliehen, die Gewähr für eine sachgemäße Aufgabenwahrnehmung bieten (Bescheinigungsstellen). "Zur Durchführung wird eine Stelle bestimmt und soweit erforderlich beliehen, die Gewähr für eine sachgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet (Bescheinigungsstelle)."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Bescheinigungsstellen" durch das Wort "Bescheinigungsstelle" ersetzt.

cc) Satz 4 wird

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt im Falle mehrerer Bescheinigungsstellen die Zuständigkeitsverteilung und veröffentlicht diese ebenso im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl).

aufgehoben.

b) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Bescheinigungsstellen" durch das Wort "Bescheinigungsstelle" ersetzt.

2. § 3 Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. Angaben zu mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes:
  1. Name und Anschrift von verbundenen Unternehmen,
  2. Steuernummer von verbundenen Unternehmen, die ebenfalls einen Antrag nach § 6 des Forschungszulagengesetzes für dasselbe Kalenderjahr gestellt haben oder noch stellen werden.
"5. den Namen, die Anschrift und die Steuernummer der mit dem Antragsteller im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes verbundenen Unternehmen, soweit diese im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind."

3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

4. In § 5 Absatz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "führen die Bescheinigungsstellen" durch die Wörter "führt die Bescheinigungsstelle" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Geschäftsstatistik nach Absatz 1 sowie zum Zwecke der Evaluierung nach § 17 des Gesetzes werden im Rahmen des Antragsverfahrens insbesondere folgende Angaben von den Antragstellern erhoben:
  1. die Angaben nach § 3 Absatz 3,
  2. der Wirtschaftszweig des Antragstellers,
  3. der Umsatz im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr (gegebenenfalls vorläufiger Wert oder Schätzung),
  4. die Zahl der Beschäftigten im Unternehmen insgesamt sowie die Zahl der Beschäftigten im Bereich Forschung und Entwicklung zum Zeitpunkt der Antragstellung in Vollzeitäquivalenten,
  5. die Gesamtaufwendungen für Forschung und Entwicklung im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr (gegebenenfalls vorläufiger Wert oder Schätzung), unterteilt nach Personal- und Sachaufwendungen sowie internen und externen Aufwendungen.
"Für die Geschäftsstatistik nach Absatz 1 sowie zum Zwecke der Evaluierung nach § 17 des Gesetzes werden im Rahmen des Antragsverfahrens insbesondere folgende Angaben von den Antragstellern erhoben:
  1. die Angaben nach § 3 Absatz 3,
  2. der Wirtschaftszweig des Antragstellers,
  3. der Umsatz in den letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahren (gegebenenfalls vorläufiger Wert oder Schätzung),
  4. die Zahl der Beschäftigten im Unternehmen insgesamt sowie die Zahl der Beschäftigten im Bereich Forschung und Entwicklung in Vollzeitäquivalenten jeweils zum Ende der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre,
  5. die Gesamtaufwendungen für Forschung und Entwicklung, unterteilt nach Personal- und Sachaufwendungen sowie internen und externen Aufwendungen, jeweils für die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre (gegebenenfalls vorläufiger Wert oder Schätzung),
  6. die Eigenschaft eines verbundenen Unternehmens."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die verpflichtenden Angaben nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 werden bis zu einer Antragstellung im Jahr 2025 für die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre erhoben. Für Anträge nach dem Jahr 2025 sind diese Angaben für das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr zu erheben."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "stellen die Bescheinigungsstellen" durch die Wörter "stellt die Bescheinigungsstelle" und wird das Wort "teilen" durch das Wort "teilt" ersetzt.

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(Stand: 20.06.2022)

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