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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung
Vom 26. April 2022
(BGBl. I Nr. 19 vom 17.06.2022 S. 850)
Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) und in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung vom 30. Januar 2020 (BGBl. I S. 118, 1954) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Durchführung werden eine oder mehrere Stellen bestimmt und soweit erforderlich beliehen, die Gewähr für eine sachgemäße Aufgabenwahrnehmung bieten (Bescheinigungsstellen). | "Zur Durchführung wird eine Stelle bestimmt und soweit erforderlich beliehen, die Gewähr für eine sachgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet (Bescheinigungsstelle)." |
bb) In Satz 3 wird das Wort "Bescheinigungsstellen" durch das Wort "Bescheinigungsstelle" ersetzt.
cc) Satz 4 wird
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt im Falle mehrerer Bescheinigungsstellen die Zuständigkeitsverteilung und veröffentlicht diese ebenso im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl).
aufgehoben.
b) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Bescheinigungsstellen" durch das Wort "Bescheinigungsstelle" ersetzt.
2. § 3 Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Angaben zu mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes:
|
"5. den Namen, die Anschrift und die Steuernummer der mit dem Antragsteller im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes verbundenen Unternehmen, soweit diese im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind." |
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.
4. In § 5 Absatz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "führen die Bescheinigungsstellen" durch die Wörter "führt die Bescheinigungsstelle" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Geschäftsstatistik nach Absatz 1 sowie zum Zwecke der Evaluierung nach § 17 des Gesetzes werden im Rahmen des Antragsverfahrens insbesondere folgende Angaben von den Antragstellern erhoben:
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"Für die Geschäftsstatistik nach Absatz 1 sowie zum Zwecke der Evaluierung nach § 17 des Gesetzes werden im Rahmen des Antragsverfahrens insbesondere folgende Angaben von den Antragstellern erhoben:
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bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die verpflichtenden Angaben nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 werden bis zu einer Antragstellung im Jahr 2025 für die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre erhoben. Für Anträge nach dem Jahr 2025 sind diese Angaben für das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr zu erheben."
c) In Absatz 3 werden die Wörter "stellen die Bescheinigungsstellen" durch die Wörter "stellt die Bescheinigungsstelle" und wird das Wort "teilen" durch das Wort "teilt" ersetzt.
(Stand: 20.06.2022)
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