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Regelwerk

Änderungstext

TabStMoG - Tabaksteuermodernisierungsgesetz
Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts

Vom 10. August 2021
(BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2021 S. 3411)



Siehe Fn. 1

Artikel 1
Änderung des Tabaksteuergesetzes

Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer. "Tabakwaren, erhitzter Tabak und Wasserpfeifentabak unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer."

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

"(2a) Erhitzter Tabak im Sinne dieses Gesetzes ist stückweise und einzeln portionierter Rauchtabak, der dazu geeignet ist, durch Inhalation eines in einer Vorrichtung erzeugten Aerosols oder Rauches konsumiert zu werden.

(2b) Wasserpfeifentabak im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2403 11 der Kombinierten Nomenklatur sowie Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten; Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1), der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018 S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften."

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak

Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Rauchtabak sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak."

4. § 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Steuer beträgt:
  1. für Zigaretten
    1. vorbehaltlich der Buchstaben b bis g 9,82 Cent je Stück und 21,69 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Absatz 2 ergibt;
    2. bis zum 30. April 2011 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 17,586 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette höchstens jedoch 14,370 Cent je Stück;
    3. für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 9,08 Cent je Stück und 21,94 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,156 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
    4. für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 9,26 Cent je Stück und 21,87 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,518 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
    5. für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 9,44 Cent je Stück und 21,80 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,881 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
    6. für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 9,63 Cent je Stück und 21,74 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 19,259 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
    7. für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 14. Februar 2016 mindestens 19,636 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
  2. für Zigarren und Zigarillos
    1. vorbehaltlich der Buchstaben b und c 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 5,760 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
    2. bis 30. April 2011 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises;
    3. für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 4,888 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
  3. für Feinschnitt
    1. vorbehaltlich der Buchstaben b bis g 48,49 Euro je Kilogramm und 14,76 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt;
    2. bis 30. April 2011 34,06 Euro je Kilogramm und 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm;
    3. für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 41,65 Euro je Kilogramm und 14,30 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 81,63 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
    4. für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 43,31 Euro je Kilogramm und 14,41 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 84,89 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;

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(Stand: 14.07.2022)

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