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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung
Vom 15. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 63 vom 21.12.2020 S. 2933)
Auf Grund
Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2019 (BGBl. I S. 1997) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "258" durch die Angabe "263" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "54" durch die Angabe "55" ersetzt.
bb) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe "102" jeweils durch die Angabe "104" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "235" durch die Angabe "237" ersetzt.
3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Beeinträchtigungen" die Wörter "sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 2 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "4,12" durch die Angabe "4,16" und wird die Angabe "3,37" durch die Angabe "3,40" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung
§ 1 der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2658) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter " § 26 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 17a Absatz 5 der Bundeshaushaltsordnung" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
ID: 202520
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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