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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

Vom 29. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 31 vom 30.06.2020 S. 1512)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach Abschnitt XII die folgenden Angaben eingefügt:

"XIV. Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie

§ 110 Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019

§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020".

2. In § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 wird jeweils die Angabe "40 000" durch die Angabe "60 000" ersetzt.

3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. "(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig."

4. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "1.000 000 Euro" durch die Angabe "5.000 000 Euro" und die Angabe "2.000 000 Euro" durch die Angabe "10.000 000 Euro" ersetzt.

5. Dem § 24b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich für die Kalenderjahre 2020 und 2021 jeweils um 2.100 Euro."

6. In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "3,8-fache" durch das Wort "Vierfache" ersetzt.

7. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a werden nach den Wörtern " § 24b Absatz 2 Satz 2" die Wörter "sowie in den Kalenderjahren 2020 und 2021 der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3; für den Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3 kann auch ohne Antrag des Arbeitnehmers ein Freibetrag ermittelt werden" eingefügt.

8. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 12 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

" § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ist bereits ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden."

b) Dem Absatz 14 werden die folgenden Sätze angefügt:

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