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Änderungstext
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
Vom 14. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 51 vom 20.12.2019 S. 2763)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
FZulG - Forschungszulagengesetz
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes
In § 36 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage. Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung, frühestens am 1. Januar 2020, in Kraft.
ID: 192478
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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