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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 48 vom 17.12.2019 S. 2492)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:
" § 6 Steuer- und Haftungsschuldner".
5. Abflüge von Fluggästen, die nicht bereits gemäß Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort
- auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder
- sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet;
wird aufgehoben.
3. Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Steuerschuldner | " § 6 Steuer- und Haftungsschuldner". |
4. § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Steuernummer beim Finanzamt und falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). | "5. falls erteilt, die Steuernummer beim Finanzamt und falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes." |
5. In § 8 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Geschäftsitz" durch das Wort "Geschäftssitz" ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "7,50 Euro" durch die Angabe "13,03 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "23,43 Euro" durch die Angabe "33,01 Euro" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "42,18 Euro" durch die Angabe "59,43 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "zu einer Milliarde Euro" durch die Wörter "zu 1,75 Milliarden Euro" ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Steuer wird ermäßigt auf einen Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 für Rechtsvorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen berechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort
(2) Für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer wird am 27. Dezember fällig. Für die Steuer, die in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist oder wenn eine Steuerbefreiung nach § 5 im Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember in Anspruch genommen wurde, gilt Absatz 1 sinngemäß.
wird aufgehoben.
6. zuzulassen, dass statt der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag auf Basis der Steueranmeldung des Monats November desselben Jahres anzumelden ist und dessen Berechnung festzulegen und
wird aufgehoben.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Abflüge nach § 5 Nummer 4 sind vorbehaltlich des Satzes 2 in Höhe von 7,50 Euro je Abflug des Fluggastes von der Steuer befreit. Stellt die Europäische Kommission durch Beschluss fest, dass eine vollständige Steuerbefreiung bis zu dem Steuersatz nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt, ist Satz 1 nicht weiter anzuwenden. Der Beschluss der Kommission ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben."
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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