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Änderungstext
Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995
Vom 10. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 46 vom 12.12.2019 S. 2115)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "1.944 Euro" durch die Angabe "33.912 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "972 Euro" durch die Angabe "16.956 Euro" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "162 Euro" durch die Angabe "2.826 Euro" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "81 Euro" durch die Angabe "1.413 Euro" ersetzt.
bb) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "37,80 Euro" durch die Angabe "659,40 Euro" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "18,90 Euro" durch die Angabe "329,70 Euro" ersetzt.
cc) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "5,40 Euro" durch die Angabe "94,20 Euro" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "2,70 Euro" durch die Angabe "47,10 Euro" ersetzt.
dd) Satz 2
§ 39b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
wird aufgehoben
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Beim Abzug von einem sonstigen Bezug ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Absatz 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind entsprechend den Vorgaben in Absatz 2a folgende Beträge übersteigt:
Die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes finden Anwendung."
d) In Absatz 5 wird die Angabe "1.944 Euro" durch die Angabe "33.912 Euro" und die Angabe "972 Euro" durch die Angabe "16.956 Euro" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "20 Prozent" durch die Angabe "11,9 Prozent" und werden die Wörter "nach § 3 Absatz 3 bis 5" durch die Wörter "nach § 3 Absatz 3, 4 und 5" ersetzt.
b) In Satz 4 werden nach den Wörtern "nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes" die Wörter "und auf die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 21 angefügt:
"(21) § 3 Absatz 3 und § 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a und § 4 Satz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2021 anzuwenden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 192395
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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