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Regelwerk

Änderungstext

FamEntlastG - Familienentlastungsgesetz
Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen

Vom 29. November 2018
(BGBl. I Nr. 42 vom 06.12.2018 S. 2210)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter "Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297)" durch die Wörter "Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016" und die Wörter "vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778)" durch die Wörter "vom 25. Mai 2018 (GMBl S. 545)" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "2.394 Euro" durch die Angabe "2.490 Euro" ersetzt.

2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1)1Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2018 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 9.000 Euro (Grundfreibetrag): 0;
  2. von 9.001 Euro bis 13.996 Euro: (997,8 · y + 1.400) · y;
  3. von 13.997 Euro bis 54.949 Euro: (220,13 · z + 2.397) · z + 948,49;
  4. von 54.950 Euro bis 260.532 Euro: 0,42 · x - 8.621,75;
  5. von 260.533 Euro an: 0,45 · x - 16.437,7.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 13.996 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2019 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 9.168 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
  2. von 9.169 Euro bis 14.254 Euro:
    (980,14 · y + 1.400) · y;
  3. von 14.255 Euro bis 55.960 Euro:
    (216,16 · z + 2.397) · z + 965,58;
  4. von 55.961 Euro bis 265.326 Euro:
    0,42 · x - 8.780,9;
  5. von 265.327 Euro an:
    0,45 · x - 16.740,68.

Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 14.254 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "9.000 Euro" durch die Angabe "9.168 Euro" ersetzt.

4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe "10.440 Euro" durch die Angabe "10.635 Euro", die Angabe "27.475 Euro" durch die Angabe "27.980 Euro" und die Angabe "208.426 Euro" durch die Angabe "212.261 Euro" ersetzt.

5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe "11.400 Euro" durch die Angabe "11.600 Euro" und die Angabe "21.650 Euro" durch die Angabe "22.050 Euro" ersetzt.

6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe "4.788 Euro" durch die Angabe "4.980 Euro" und die Angabe "2.394 Euro" durch die Angabe "2.490 Euro" ersetzt.

7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Veranlagungszeitraum 2018" durch die Angabe "Veranlagungszeitraum 2019" ersetzt.

b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 2017" durch die Angabe "31. Dezember 2018" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

(gültig ab 01.07.2019 siehe =>)

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 52 Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:

" § 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 30. Juni 2019 beginnen."

2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro.

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