Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen

Vom 7. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 78 vom 18.12.2017 S. 3906)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit

sowie auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

(gültig ab 01.01.2018 siehe =>)

§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "241 " durch die Angabe "246" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "51 " durch die Angabe "52" ersetzt.

bb) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe "95" jeweils durch die Angabe "97" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "223" durch die Angabe "226" ersetzt.

3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "3,92" durch die Angabe "3,97" und die Angabe "3,20" durch die Angabe "3,24" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

(gültig ab 25.05.2018 siehe =>)

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe zum Fuenften Abschnitt wird wie folgt gefasst:

alt neu
Fuenfter Abschnitt
Datei der Arbeitgeber
"Fuenfter Abschnitt
Dateisystem der Arbeitgeber".

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Inhalt der Datei " § 14 Inhalt des Dateisystems".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Datei" durch die Wörter "Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Dateisystem" ersetzt.

c) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "und genutzt" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

(gültig ab 25.05.2018 siehe =>)

§ 33 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "eine maschinell geführte Datei" durch die Wörter "ein maschinell geführtes Dateisystem" ersetzt.

2. In Absatz 5 werden die Wörter "eine automatisierte Datei" durch die Wörter "ein maschinell geführtes Dateisystem" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung

(gültig ab 01.01.2018 siehe =>)

§ 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2712) wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) geldwerte Vorteile sowie "b) Nebenbezüge (geldwerte Vorteile, Sachbezüge, steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten, zum Beispiel Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgelder) sowie".

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 3 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

ID 172107

ENDE

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