Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes

Vom 18. Mai 2017
(BGBl. I Nr. 29 vom 24.05.2017 S. 1218)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Im Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) wird die Anlage in Absatz 1 wie folgt geändert:

1. Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von
  1. weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 5 Euro,
  2. weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 10 Euro und
  3. 70 Euro oder mehr zu entrichten ist, 15 Euro,

2. Zweimonatsvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von

  1. weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 16 Euro,
  2. weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 22 Euro und
  3. 70 Euro oder mehr zu entrichten ist, 30 Euro,
"1. Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von
  1. weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 2,50 Euro,
  2. weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 4 Euro,
  3. weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 8 Euro,
  4. weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 14 Euro,
  5. weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 20 Euro und
  6. 130 Euro zu entrichten ist, 25 Euro,

2. Zweimonatsvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von

  1. weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 7 Euro,
  2. weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 11 Euro,
  3. weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 18 Euro,
  4. weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 30 Euro,
  5. weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 40 Euro und
  6. 130 Euro zu entrichten ist, 50 Euro,"

2. Satz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Zehntagesvignette 15 Euro,

2. Zweimonatsvignette 30 Euro,

"1. Zehntagesvignette 25 Euro,

2. Zweimonatsvignette 50 Euro,"

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 170805

ENDE

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