Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
Vom 18. Mai 2017
(BGBl. I Nr. 29 vom 24.05.2017 S. 1218)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Im Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) wird die Anlage in Absatz 1 wie folgt geändert:
1. Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von
2. Zweimonatsvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von
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"1. Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von
2. Zweimonatsvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von
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2. Satz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Zehntagesvignette 15 Euro,
2. Zweimonatsvignette 30 Euro, |
"1. Zehntagesvignette 25 Euro,
2. Zweimonatsvignette 50 Euro," |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 170805
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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