Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung

Vom 31. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 26 vom 06.06.2013 S. 1412)


Auf Grund des § 152 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 4 des Branntweinmonopolgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d und e des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50 folgende Angabe eingefügt:

" § 50a Entgällung, Absehen von der Vergällung".

2. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Übrigen sind die §§ 43 Absatz 1, 44 Nummer 1 und 50 Absatz 4 bis 7 anzuwenden. "Im Übrigen ist § 43 Absatz 1, § 44 Nummer 1, § 50 Absatz 4 bis 6 sowie § 50a Absatz 1 anzuwenden."

3. § 43 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 43 Vollständig vergällter Branntwein

(1) Branntwein ist vollständig vergällt, wenn ihm auf 100 Liter Alkohol folgende Stoffe zugesetzt sind:

  1. 0,75 Liter Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)) und 0,25 Liter Pyridinbasen oder
  2. 1,0 Liter Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)) und 1 Gramm Denatoniumbenzoat.

(2) Branntwein ist auch vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats vergällt wurde, die in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. Nr. 288 vom 23.11.1993 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2008 (ABl. Nr. 231 vom 28.08.2008 S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beschrieben sind.

(3) Wird vollständig vergällter Branntwein aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen.

" § 43 Vollständig vergällter Branntwein

(1) Branntwein ist vollständig vergällt, wenn er vergällt wurde nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. Nr. 288 vom 23.11.1993 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 162/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. Nr. 49 vom 22.02.2013 S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Wird vollständig vergällter Branntwein aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchführung des Artikels 27 Absatz 5 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. Nr. 316 vom 31.10.1992 S. 21, L 19 vom 27.01.1995 S. 52), die zuletzt durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. Nr. 157 vom 21.06.2005 S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Allgemeinverfügung eine Steuerbefreiung nach § 152 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes versagen oder eine bereits gewährte Steuerbefreiung zurücknehmen, wenn das für die vollständige Vergällung von Branntwein verwendete Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen."

4. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Erzeugnisse, die zu den in § 152 Absatz 1 Nummer 3 bis 4 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet werden sollen, sind nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5 zu vergällen. "(1) Für Erzeugnisse, die zu den in § 152 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet werden sollen, gelten die Absätze 2 und 4 bis 6."

b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Vergällungsmittel" die Wörter "für die in § 152 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass das Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

d) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.

5. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

" § 50a Entgällung, Absehen von der Vergällung

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion