Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Abbau der kalten Progression

Vom 20. Februar 2013
(BGBl. I Nr. 9 vom 25.02.2013 S. 283)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 32a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 7.834 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
  2. von 7.835 Euro bis 13.139 Euro:
    (939,68 y + 1.400) y;
  3. von 13.140 Euro bis 52.551 Euro:
    (228,74 z + 2.397) z + 1.007;
  4. von 52.552 Euro bis 250.400 Euro:
    0,42 x - 8.064;
  5. von 250.401 Euro an:
    0,45 x - 15.576.

3"y" ist ein Zehntausendstel des 7.834 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4"z" ist ein Zehntausendstel des 13.139 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5"x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

"(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2013 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 8.130 Euro (Grundfreibetrag):
0;

2. von 8.131 Euro bis 13.469 Euro:
(933,70 y + 1.400) y;

3. von 13.470 Euro bis 52.881 Euro:
(228,74 z + 2.397) z + 1.014;

4. von 52.882 Euro bis 250.730 Euro:
0,42 x - 8.196;

5. von 250.731 Euro an:
0,45 x - 15718.

"y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 13.469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

(gültig ab 01.01.2014)
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2013 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 8.130 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
  2. von 8.131 Euro bis 13.469 Euro:
    (933,70 y + 1.400) y;
  3. von 13.470 Euro bis 52.881 Euro:
    (228,74 z + 2.397) z + 1.014;
  4. von 52.882 Euro bis 250.730 Euro:
    0,42 x - 8.196;
  5. von 250.731 Euro an:
    0,45 x - 15718.

"y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 13.469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden

"(1) Die tarifliche Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen ab 2014 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 8.354 Euro (Grundfreibetrag):
0;

2. von 8.355 Euro bis 13.469 Euro:
(974,58 y + 1.400) y;

3. von 13.470 Euro bis 52.881 Euro:
(228,74 z + 2.397) z + 971;

4. von 52.882 Euro bis 250.730 Euro:
0,42 x - 8.239;

5. von 250.731 Euro an:
0,45 x - 15761.

"y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 13.469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

2. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe "9.429" durch die Angabe "9.550" ersetzt.

b) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe "9.550" durch die Angabe "9.763" ersetzt.(gültig ab 01.01.2014)

3. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe "10.200" durch die Angabe "10.500" und die Angabe "19.400" durch die Angabe "19.700" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "10.500" durch die Angabe "10.700" und die Angabe "19.700" durch die Angabe "20.200" ersetzt.(gültig ab 01.01.2014)

c) In Nummer 4 wird die Angabe "10.200" durch die Angabe "10.500" und die Angabe "19.400" durch die Angabe "19.700" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "10.500" durch die Angabe "10.700" und die Angabe "19.700" durch die Angabe "20.200" ersetzt.(gültig ab 01.01.2014)

4. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 41 wird wie folgt geändert:

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