Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes

Vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 57 vom 11.12.2012 S. 2436)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes

(1) Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282, 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Begünstigte Anlagen " § 3 Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad".

b) Die Angabe zu § 53 wird durch folgende Angaben ersetzt:

alt neu
 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme " § 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt

§ 53a Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

§ 53b Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme".

c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Steuerentlastung für Gewächshäuser
" § 58 (weggefallen)".

d) Nach der Angabe zu § 66a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 66b Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5 und 8".

2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 14 wird nach der Angabe "Unterpositionen 2711 11" der Klammerhinweis "(verflüssigtes Erdgas)" eingefügt.

b) In Nummer 18 wird der Klammerhinweis "(Ho,n)" durch den Klammerhinweis "(Hs,n)" ersetzt.

c) In Nummer 19 wird der Klammerhinweis "(Hu)" durch den Klammerhinweis "(Hi)" ersetzt.

3. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder zu den in § 25 Abs. 1, den §§ 26 , 27 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden. "Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden."

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Begünstigte Anlagen

(1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,

  1. deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient oder
  2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und nicht von Nummer 1 erfasst werden oder
  3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen.

Im Falle der Nummer 2 ist weitere Voraussetzung, dass ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent erreicht wird.

(2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geografische Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt.

(3) Jahresnutzungsgrad im Sinne dieses Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr und der Summe der zugeführten Energie aus Energieerzeugnissen in derselben Berichtszeitspanne.

(4) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden.

" § 3 Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad

(1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,

  1. deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient,
  2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und einen Jahres-nutzungsgrad von mindestens 60 Prozent erreichen, ausgenommen von Nummer 1 erfasste Anlagen, oder
  3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen.

Bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheblich, ob die bei der Stromerzeugung anfallende thermische Energie genutzt wird. Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 sind solche, deren mechanische Energie ganz oder teilweise anderen Zwecken als der Stromerzeugung dient.

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(Stand: 26.04.2021)

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