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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Vom 1. März 2011
(BGBl. I Nr. 8 vom 08.03.2011 S. 282 ; 28.04.2014 S. 453 14)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(Inkrafttreten 01.01.2011 vorbehaltlich EU-Zustimmung)
a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 49 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase | " § 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse". |
b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe | " § 50 Steuerentlastung für Biokraftstoffe". |
2. In § 1 Absatz 3 Satz 1 vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "im Sinne dieses Gesetzes gelten" die Wörter "mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur" eingefügt.
3. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
"13a. Biokraft- und Bioheizstoffe: Unbeschadet der Sätze 2 bis 5 sind Biokraft- und Bioheizstoffe Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Fettsäuremethylester gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe, wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Biodiesel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur handelt und seine Eigenschaften im Fall von Bioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt wird, mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe November 2009, entsprechen und im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) mindestens den Anforderungen für Ethanolkraftstoff (E85) nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Pflanzenölkraftstoff nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Den Energieerzeugnissen nach den Sätzen 1 bis 6 sind solche Energieerzeugnisse gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 3. Januar 1994 (ABl. L 1 vom 03.01.1994 S. 3), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 54/2009 (ABl. L 162 vom 25.06.2009 S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Kraft ist, soweit diese Norm oder technische Spezifikation mit den in den Sätzen 1 bis 6 genannten Normen übereinstimmt und ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellt;".
bb) In Nummer 14 werden nach den Wörtern "Kombinierten Nomenklatur" die Wörter "und gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe" eingefügt.
cc) In Nummer 16 werden nach den Wörtern "Kombinierten Nomenklatur" die Wörter "einschließlich gasförmiger Biokraft- und Bioheizstoffe" eingefügt.
dd) In Nummer 19 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 4a" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"DIN- und DIN-EN-Normen, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt."
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 61,35 EUR, | "a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 76,35 EUR," |
.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(Stand: 11.10.2023)
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