Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Auflösung der Unabhängigen Kommission
zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und
Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik

Vom 19. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 63 vom 22.12.2006 S. 3230),


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der
Deutschen Demokratischen Republik

Die §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Artikel 339 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:

1. § 20a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter "unbeschadet der Pflichten gemäß Absatz 1 eingesetzten Kommission" werden gestrichen.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

2. § 20b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Vorsitzenden der unabhängigen Kommission" durch die Wörter "der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "der vom Ministerpräsidenten eingesetzten unabhängigen Kommission" werden durch die Wörter "der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Diese führt das Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurück. Soweit dies nicht möglich ist, ist das Vermögen zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden. Nur soweit Vermögen nachweislich nach materiellrechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist, wird es den Parteien und den in § 20a Abs. 1 genannten Institutionen wieder zur Verfügung gestellt."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in Verbindung mit der in Anlage II Kapitel II Sachgebiet a

Abschnitt III Buchstabe d Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) angeführten Maßgabe" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern "Bundesministerium für Wirtschaft und" das Wort "Arbeit" durch das Wort "Technologie" ersetzt.

Artikel 2
Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages zur Fortgeltung
der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik

Die Maßgaben a bis d zur Fortgeltung der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66) in Anlage II Kapitel II Sachgebiet a Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) sind nicht mehr anzuwenden.

Artikel 3
Aufhebung der Parteivermögenskommissionsverordnung

Die Parteivermögenskommissionsverordnung vom 14. Juni 1991 (BGBl. I S. 1243) wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Vermögensgesetzes

§ 29 Abs. 2 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 340 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Angabe "durch das Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904)" durch die Angabe "durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230)" ersetzt und die Wörter "mit Maßgaben" gestrichen.

2. Die Sätze 2 bis 4

Das Bundesamt nimmt diese Aufgabe im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik wahr. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die in Satz 1 genannten Vermögenswerte nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes übertragen worden sind. Im Übrigen bleiben die Aufgaben der Treuhandanstalt und der Kommission nach den §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik und den Maßgaben des Einigungsvertrages unberührt.

werden gestrichen.

Artikel 5
Folgeänderungen

(1) In § 25 Abs. 3 des Investitionsvorranggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 203 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden die Wörter "nach der in Anlage II Kapitel II Sachgebiet a Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) aufgeführten Maßgabe d" durch die Wörter "nach § 20b Abs. 3 des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist," ersetzt.

(2) Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 96 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:

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