Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung
im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

Vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 76 vom 30.12.2005 S. 3683)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 IS. 179), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3682), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2b wird wie folgt gefasst:

" § 2b (weggefallen)".

b) Nach der Angabe " § 15a Verluste bei beschränkter Haftung" wird folgende Angabe eingefügt:

" § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen".

2. § 2b

§ 2b Negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen

Negative Einkünfte auf Grund von Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, wenn bei dem Erwerb oder der Begründung der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht. Sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Erzielung eines steuerlichen Vorteils steht insbesondere dann im Vordergrund, wenn nach dem Betriebskonzept der Gesellschaft oder Gemeinschaft oder des ähnlichen Modells die Rendite auf das einzusetzende Kapital nach Steuern mehr als das Doppelte dieser Rendite vor Steuern beträgt und ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand beruht oder wenn Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden. Die negativen Einkünfte mindern nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 die positiven Einkünfte, die der Steuerpflichtig ein demselben Veranlagungszeitraum aus solchen Einkunftsquellen erzielt hat, und nach Maßgabe des § 10d die positiven Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus solchen Einkunftsquellen erzielt hat oder erzielt.

wird aufgehoben.

3. § 13 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (7) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 15a sind entsprechend anzuwenden.  "(7) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden."

4. Nach § 15a wird der § 15b eingefügt.

5. § 18 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 15a sind entsprechend anzuwenden.  " § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden."

6. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebs sind § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;  "Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebessind § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8, §§ 15a und 15b sinngemäß anzuwenden."

7. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 15a ist sinngemäß anzuwenden.  " §§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden."

8. In § 22 Nr. 1 Satz 1 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

" § 15b ist sinngemäß anzuwenden."

9. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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