Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung*)

Vom 22. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 35 vom 24.06.2005 S. 1692)


Auf Grund des § 45e des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu Abschnitt 2 werden wie folgt gefasst:

"Abschnitt 2
Datenübermittlung

§ 8 Datenübermittlung durch die Zahlstelle

§ 9 Datenerhebung und Datenübermittlung durch das Bundesamt für Finanzen".

b) Nach der Angabe zu § 16 wird die Angabe " § 16a Erweiterung des Anwendungsbereichs" eingefügt.

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 sowie § 17 Satz 2 wird jeweils das Wort "gemäß" durch das Wort "nach" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese grundpfandrechtlich gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;  "1. gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese grundpfandrechtlich gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;".

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ebenso sind abweichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen ausgeschlossen, die auf ein Konto einer im Inland niedergelassenen Einrichtung nach § 4 Abs. 2, der die Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angelegt haben.  "Ebenso sind abweichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen ausgeschlossen, die einer im Inland niedergelassenen Einrichtung nach § 4 Abs. 2, der die Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angelegt haben."

4. Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 2
Auskunftserteilung
 "Abschnitt 2
Datenübermittlung
  § 8 Aufgabenbeschreibung der Zahlstelle und von dieser zu erteilende Auskünfte

Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, erteilt die inländische Zahlstelle dem Bundesamt für Finanzen folgende Auskünfte:

  1. Identität und Wohnsitz des gemäß § 3 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers,
  2. Name und Anschrift der Zahlstelle,
  3. Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren,
  4. den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung.


§ 8 Datenübermittlung durch die Zahlstelle

Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, hat die inländische Zahlstelle dem Bundesamt für Finanzen zum Zwecke der Weiterübermittlung nach § 9 folgende Daten zu übermitteln:

  1. die nach § 3 zu ermittelnden Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer,
  2. den Namen und die Anschrift der Zahlstelle,
  3. die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, das Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren,
  4. den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr zugeflossen sind.

Die Datenübermittlung hat bis zum 31. Mai des Jahres zu erfolgen, das auf das Jahr des Zuflusses folgt.

§ 9 Automatische Auskunftserteilung

(1) Die Zahlstellen haben dem Bundesamt für Finanzen bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Zinsen oder Erträge oder der Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung den Gläubigern zufließen, die gemäß § 8 erhobenen Daten zu übermitteln.

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