Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über die Amtshilfe im Bereich der Europäischen Union sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten

EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz

Vom 2. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 64 vom 07.12.2004 S. 3112)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 50d wird wie folgt gefasst:

" § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g".

b) Nach der Angabe " § 50f Bußgeldvorschriften" werden folgende Angaben eingefügt:

" § 50g Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) -

§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union".

2. § 50d wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "

§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g".

b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "nach § 43b" durch die Angabe "nach den §§ 43b, 50g" und die Angabe "des § 43b und" durch die Angabe "der §§ 43b und 50g sowie" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu erstattende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksam wird. Wird der Freistellungsbescheid aufgehoben, geändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. § 233a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn der Steuerabzug keine abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 5)."

d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:


alt neu
In den Fällen des § 43b und des § 50a Abs. 4 kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe des § 43b oder des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen dem Gläubiger auf Grund eines vom ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags unter Vorbehalt des Widerrufs bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren);  "In den Fällen der §§ 43b, 50a Abs. 4, § 50g kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b oder § 50g oder des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen dem Gläubiger auf Grund eines von ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren);".

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Die Freistellung kann von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden.  "Die Freistellung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden."

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1 beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundesamt für Finanzen eingeht; sie darf höchstens drei Jahre betragen. "Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1 beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundesamt für Finanzen eingeht; sie beträgt mindestens ein Jahr und darf drei Jahre nicht überschreiten; der Gläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Freistellung unverzüglich dem Bundesamt für Finanzen mitzuteilen." 

dd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit der Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen Nachweise. Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt."

e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist.

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