Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung
Vom 15. Januar 2003
(BGBl. I Nr. 2 vom 20.01.2003 S. 58)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 2002
Das Einkommensteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:
1. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 2 wird nach dem Komma das Wort "und" gestrichen.
bb) Am Ende der Nummer 3 wird nach dem Komma das Wort "und" eingefügt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird,".
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1a) Sofern eine Zulagenummer durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, hat der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannte Steuerpflichtige über die für seine Besoldung oder seine Amtsbezüge zuständige Stelle oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 über den seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber seiner rentenversicherungsfreien Beschäftigung eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2 und 3) bei der zentralen Stelle zu beantragen. Gegenüber der für seine Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung hat er sein Einverständnis zu erklären, dass
Die Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Veranlagungszeitraums, für den das Einverständnis erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung zu erklären. |
"(1a) Sofern eine Zulagenummer durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, hat der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannte Steuerpflichtige über die für seine Besoldung oder seine Amtsbezüge zuständige Stelle, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 über den seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber seiner rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 über den zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2 und 3) bei der zentralen Stelle zu beantragen. Gegenüber der für seine Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 gegenüber dem zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber hat er sein Einverständnis zu erklären, dass
Die Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Veranlagungszeitraums, für den das Einverständnis erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 über den zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber zu erklären." |
2. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 24 wird folgender Absatz 24a eingefügt:
"(24a) § 10a in der Fassung des Gesetzes vom 15. Januar 2003 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden."
b) Die bisherigen Absätze 24a und 24b werden die neuen Absätze 24b und 24c.
(Stand: 26.04.2021)
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