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Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

FATCA-USA-UmsV - FATCA-USA-Umsetzungsverordnung
Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen

Vom 23. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 36 vom 28.07.2014 S. 1222; 18.07.2016 S. 1679 16)
Gl.-Nr.: 610-1-24



Auf Grund des § 117c Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. die Erhebung von Daten durch Dritte,
  2. die Übermittlung der erhobenen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern sowie
  3. die Weiterleitung der übermittelten Daten an die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika

entsprechend dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen, das am 31. Mai 2013 unterzeichnet wurde und am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten ist (BGBl. 2013 II S. 1363).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Abkommen im Sinne dieser Verordnung ist das in § 1 genannte Abkommen, das am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten ist und durch das Zustimmungsgesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. 2013 II S. 1362) innerstaatlich anzuwenden ist.

(2) FATCA-Ausführungsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung sind die in Artikel 4 Absatz 7 des in Absatz 1 genannten Abkommens erwähnten Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika.

(3) Meldendes deutsches Finanzinstitut im Sinne dieser Verordnung ist ein Rechtsträger, der im Sinne des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist als:

  1. Verwahrinstitut,
  2. Einlageninstitut,
  3. Investmentunternehmen oder
  4. spezifizierte Versicherungsgesellschaft.

Nicht erfasst sind Zweigniederlassungen eines solchen Rechtsträgers, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland befinden. Von dem Begriff des meldenden deutschen Finanzinstitutes ausgenommen sind nicht meldende deutsche Finanzinstitute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe q des Abkommens.

(4) Ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto ist ein von einem meldenden deutschen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber

  1. mindestens eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe gg des Abkommens ist oder
  2. ein nicht US-amerikanischer Rechtsträger im Sinne des Abkommens ist, der von mindestens einer spezifizierten Person der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe gg des Abkommens beherrscht wird.

Ein Konto gilt nicht als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto, wenn es unter die nach Anlage II Abschnitt III des Abkommens ausgenommenen Kontenoder Produktarten fällt oder wenn es nach Anwendung der in § 5 geregelten Verfahren nicht als ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto identifiziert wird.

(5) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Abkommens.

§ 3 Inanspruchnahme von Fremddienstleistern

Meldende deutsche Finanzinstitute können zur Erfüllung der Verpflichtungen, die ihnen durch diese Verordnung auferlegt werden, Fremddienstleister nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden deutschen Finanzinstituten.

§ 4 Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht

Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht umgangen werden. § 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

Abschnitt 2
Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten

§ 5 Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten

(1) Meldende deutsche Finanzinstitute müssen geeignete Verfahren anwenden, die es ermöglichen, bei ihnen geführte Konten zu identifizieren als

  1. US-amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne von § 2 Absatz 4 und
  2. Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r des Abkommens.

(2) Die Verfahren nach Absatz 1 müssen sicherstellen, dass die Sorgfaltspflichten nach Anlage I des Abkommens wie folgt eingehalten werden:

  1. bei Konten natürlicher Personen, die zum 30. Juni 2014 bestehen und die zu diesem Tag Konten von geringerem Wert im Sinne der Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B des Abkommens sind, muss die Sorgfaltspflicht entsprechend den in Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B des Abkommens und Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt C des Abkommens beschriebenen Verfahren eingehalten werden, wobei an Stelle des in Abschnitt II Unterabschnitt C Nummer 1 des Abkommens genannten 31. Dezember 2015 der 30. Juni 2016 tritt,

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