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Regelwerk; Allgemeines, Abgaben

EUKiGAbV - EU-Kindergelddaten-Abrufverordnung
Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Familienkassen durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Vom 3. August 2022
(BGBl. I Nr. 29 vom 15.08.2022 S. 1378)
Gl.-Nr.: 611-1-40



Auf Grund des § 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 9 Nummer 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die für Familienleistungen zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (ausländischer Träger). Familienleistungen sind solche nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.04.2004 S. 1; L 200 vom 07.06.2004 S. 1; L 204 vom 04.08.2007 S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Daten nach Satz 1 sind Daten,

  1. die bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse-BA) gespeichert sind und
  2. die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen.

(2) Das Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009 S. 1; L 54 vom 24.02.2018 S. 18), die zuletzt durch den Beschluss Nr. H9 (ABl. C 259 vom 07.08.2020 S. 9) verlängert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 2 Abrufberechtigung

(1) Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Die Abrufberechtigung erteilt die Familienkasse-BA. Die Erteilung einer Abrufberechtigung kommt in Betracht für Beschäftigte eines ausländischen Trägers, die Familienleistungen festzusetzen haben, sofern der ausländische Träger bei der Europäischen Kommission im öffentlichem Verzeichnis der europäischen Institutionen der Sozialen Sicherheit aufgelistet ist.

(2) Abrufberechtigungen sind auf die Daten zu beschränken, die zur Prüfung und Bemessung der Familienleistungen erforderlich sind.

(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Abrufberechtigung ist der Abschluss einer schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsvereinbarung zwischen der Familienkasse-Ba und dem ausländischen Träger.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 3 vor Abschluss zu genehmigen. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass der jeweilige ausländische Träger der Familienkasse-Ba einen vergleichbaren Zugang zu seinen Daten ermöglicht oder sich zur Einrichtung eines vergleichbaren Zugangs verpflichtet.

§ 3 Verfahren des Datenabrufs

(1) Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei einem Datenabruf gegenüber der Familienkasse-Ba zu authentisieren.

(2) Für den Datenabruf sind folgende Angaben zu dem Kind oder der kindergeldberechtigten Person mitzuteilen:

  1. die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung und der Tag der Geburt,
  2. die im Mitgliedstaat des ausländischen Trägers vergebene Identifikationsnummer und der Tag der Geburt oder
  3. der oder die Vornamen, der Nachname und der Tag der Geburt.

Ist der Familienkasse-Ba zu dem Datensatz kein Bezug zum zwischen- und überstaatlichen Recht bekannt, hat der ausländische Träger zusätzlich den Grund des Datenabrufs und den Bezug zum zwischen- und überstaatlichen Recht mitzuteilen; ein Datenabruf nach Satz 1 Nummer 2 ist in diesem Fall unzulässig.

(3) Die Familienkasse-Ba ergänzt den Datensatz nach Absatz 2 um die Daten, die für die abrufende Stelle zur Koordinierung der Familienleistungen erforderlich sind und die im Datensystem der Familienkasse-Ba hinterlegt sind. Der Datenabruf ist zu beschränken auf folgende

  1. Daten des zu berücksichtigenden Kindes:
    1. die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung,
    2. die im Mitgliedstaat des ausländischen Trägers vergebene Identifikationsnummer,
    3. die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere Namen,
    4. den Tag der Geburt,
    5. das Geschlecht,
    6. die Staatsangehörigkeit,
    7. die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt sowie den Tag des Ein- und Auszugs,
    8. die Vornamen und den Nachnamen der Eltern,
    9. die Haushaltszugehörigkeit des Kindes im Sinne des § 64 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
    10. in den Fällen des § 64 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes: den Vornamen und den Nachnamen der Person, die die höchste Unterhaltsrente zahlt,
    11. soweit die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes vorliegen: die Angabe, dass eine Behinderung vorliegt,
    12. soweit die Voraussetzungen des § 32

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