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Verordnung über statistische Erhebungen zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung in der Europäischen Union
Vom 23. Oktober 2012
(BGBl. I Nr. 51 vom 29.10.2012 S. 2265aufgehoben)
Gl.-Nr.: 29-22-5
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes, der durch Artikel 3 Absatz 18 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Zweck, Art und Umfang der Erhebung
(1) Für das Jahr 2013 werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt, die folgenden Zwecken dienen:
(2) Die Erhebungen nach dieser Verordnung werden im Rahmen des Mikrozensus unter Verwendung gemeinsamer Erhebungsunterlagen durchgeführt. Sie werden als Unterstichprobe bei 10 Prozent der Erhebungseinheiten durchgeführt, die nach § 2 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) geändert worden ist, und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 77 vom 14.03.1998 S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist, ausgewählt worden sind.
§ 2 Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale sind
§ 3 Auskunftserteilung
Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.
§ 4 Anwendung von Vorschriften des Mikrozensusgesetzes 2005
Für die Festlegung der Erhebungseinheiten und der Stichproben, die Periodizität, die Hilfsmerkmale, den
Einsatz von Erhebungsbeauftragten sowie für die Trennung und Löschung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen gelten die § § 2, 3, 5, 6 und 8 des Mikrozensusgesetzes 2005.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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ENDE |
(Stand: 18.02.2021)
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