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ThürZensVO 2022 - Thüringer Zensusverordnung 2022
Verordnung über die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die mit dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 verbundenen Mehrbelastungen der kreisfreien Städte und Landkreise
- Thüringen -
Vom 11. Oktober 2021
(GVBl. Nr. 25 vom 28.10.2021 S. 531)
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 5 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 (ThürAG-ZensG 2022) vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 383) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
§ 1 Höhe des Mehrbelastungsausgleichs
Der finanzielle Ausgleich für die mit dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 verbundenen Mehrbelastungen der kreisfreien Städte und Landkreise (Mehrbelastungsausgleich) setzt sich wie folgt zusammen:
Auf den Grundbetrag nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt bis zum Ablauf des 31. Oktober 2021 eine Vorauszahlung in Höhe von 90.000 Euro; die Restzahlung erfolgt bis zum Ablauf des 30. Juni 2022. 70 Prozent der Zahlungen nach Satz 1 Nr. 2 werden bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausgezahlt; die Restzahlung erfolgt bis zum Ablauf des 28. Februar 2023. Diese Zahlungen erfolgen durch das Landesamt für Statistik.
§ 2 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 03.11.2021)
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