Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ![]() |
Änderungstext
Thüringer Gesetz zum Erlass und zur Änderung ehrenamtsrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -
Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 18.07.2024 S. 206)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ThürEhrAG - Thüringer Ehrenamtsgesetz
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Das Gesetz regelt die Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 41a der Verfassung des Freistaats Thüringen festgeschriebenen Staatsziels zum Schutz und zur Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes für die Gesellschaft.
(2) Auf der Grundlage dieses Gesetzes sollen Hindernisse und Erschwernisse für die Aufnahme und Ausübung bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen Engagements abgebaut werden.
(3) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sollen die in Absatz 1 und 2 genannten Ziele im Rahmen ihres jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs aktiv fördern sowie bürgerschaftlich engagierte und ehrenamtlich tätige Menschen, Vereine, gemeinnützige Genossenschaften, Stiftungen und Institutionen bei ihrer für das Gemeinwesen wichtigen Arbeit beraten und unterstützen.
(4) Bei der Unterstützung von bürgerschaftlichem und ehrenamtlichem Engagement haben das Land und die Gebietskörperschaften zusammenzuwirken und dafür Sorge zu tragen, dass die geförderten Maßnahmen sozialversicherungspflichtige Arbeit im Interesse des Gemeinwesens sinnvoll ergänzen und einen Beitrag zur flächendeckenden Absicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge leisten. Freiwilliges Engagement darf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Interesse des Gemeinwohls und die grundsätzliche staatliche Verantwortung für die öffentliche Daseinsvorsorge nicht ersetzen.
§ 2 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
Als bürgerschaftliche und ehrenamtliche Tätigkeit gilt auch die Teilnahme an Übungsdiensten sowie an Veranstaltungen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen und für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
(2) Nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen öffentliche Ehrenämter, für die in einschlägigen Gesetzen Entschädigungen und andere Leistungen bereits geregelt sind.
§ 3 Kommunale Leistungsfähigkeit
Bei der Ausgestaltung von Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz ist die Leistungsfähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften zu berücksichtigen.
Zweiter Abschnitt
Förderung und Finanzierung des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts
§ 4 Förderung der Thüringer Ehrenamtsstiftung
(1) Das Land fördert ab dem Haushaltsjahr 2025 nach Maßgabe des Landeshaushalts die Thüringer Ehrenamtsstiftung institutionell jährlich insgesamt durch einen Zuschuss von mindestens 3.500.000 Euro. Zusätzlich zur Verfügung stehende Mittel dienen unter anderem dem Ausbau der Beratungsstrukturen sowie zusätzlichen Personalbedarfen für die Umsetzung des Landesprogrammes nach den §§ 5 bis12.
(2) Zweck der Förderung ist die eigenständige Unterstützung und Koordinierung des Prozesses der Stärkung und Förderung von bürgerschaftlichem und ehrenamtlichem Engagement im Freistaat Thüringen, indem sie bürgerschaftliches Engagement und ehrenamtliche Tätigkeit erleichtern, neuen Projekten und Ideen in diesem Bereich Starthilfe geben und bewährte sowie Angebote von Ehrenamtlichen und Initiativen, die sich für das Gemeinwohl im Freistaat Thüringen einsetzen, unterstützen soll.
§ 5 Landesprogramm "Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts im Freistaat Thüringen"
(1) Das Land unterstützt und fördert ab dem Haushaltsjahr 2025 nach Maßgabe des Landeshaushalts bürgerschaftliches Engagement und ehrenamtliche Tätigkeit durch ein Landesprogramm "Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts im Freistaat Thüringen" und untersetzt dieses mit einer jährlichen Gesamtförderung in Höhe von mindestens 15.000.000 Euro. Von dieser Fördersumme können jährlich bis zu 100.000 Euro zur Deckung des Erfüllungsaufwandes für die Durchführung dieses Gesetzes verwendet werden.
(2) Die im Rahmen dieses Landesprogramms zu bewirtschaftenden Mittel dienen ausschließlich dem bürgerschaftlichen Engagement und Ehrenamt, das ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben wahrnimmt, die im öffentlichen Interesse und am Gemeinwohl orientiert sind oder freiwillig Leistungen zugunsten von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken oder zur Förderung des demokratischen Staatswesens in seinen verschiedenen Ausprägungen auf Basis der freiheitlichdemokratischen Grundordnung erbringen. Die Mittel können im Sinne des § 2 Abs. 1 insbesondere für folgende Zwecke eingesetzt werden:
(Stand: 29.07.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓