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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen
- Thüringen -

Vom 21. Mai 2024
(GVBl. Nr. 6 vom 07.06.2024 S. 89)


Der Landtag hat mit der nach Artikel 83 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen erforderlichen Mehrheit das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745), wird wie folgt geändert:

I. Der Erste Teil wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Abstammung, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner sozialen Stellung, seiner Sprache, seiner politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung, seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung bevorzugt oder benachteiligt werden. "(3) Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Abstammung, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seines Alters, seiner sozialen Stellung, seiner Sprache, seiner politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung, seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung bevorzugt oder benachteiligt werden."

2. In Artikel 20 Satz 3 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

3. Nach dem Sechsten Abschnitt wird folgender neue Siebte Abschnitt eingefügt:

"Siebter Abschnitt
Gesellschaftlicher Zusammenhalt

Artikel 41a

Das Land und seine Gebietskörperschaften schützen und fördern den ehrenamtlichen Einsatz für die Gesellschaft.

Artikel 41b

Das Prinzip der Nachhaltigkeit ist Grundlage allen staatlichen Handelns. Das Land und seine Gebietskörperschaften haben die natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren und ein menschenwürdiges Leben für alle heutigen und künftigen Generationen zu ermöglichen.

Artikel 41c

Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern und sichern gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Landesteilen, in Stadt und Land."

4. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Achter Abschnitt.

II. Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:

1. Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der Freistaat Thüringen ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Er ist ein demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen verpflichteter Rechtsstaat. "(1) Der Freistaat Thüringen ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union. Der Freistaat Thüringen ist ein demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen verpflichteter Rechtsstaat."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Freistaat Thüringen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das den Grundsätzen der Demokratie, des Rechtsstaats, des Sozialstaats und des Föderalismus sowie der Subsidiarität verpflichtet ist. Er fördert die europäische Kooperation und Verständigung und tritt für die Mitwirkung der Regionen und ihrer Bürger an europäischen Entscheidungen ein."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

2. Nach Artikel 62 wird folgender Artikel 62a eingefügt:

"Artikel 62a

Der Landtag bestellt in seiner konstituierenden Sitzung einen für die Angelegenheiten der Europäischen Union zuständigen und beschließenden Ausschuss. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind zu Angelegenheiten der Europäischen Union grundsätzlich öffentlich. Der Landtag kann Beschlüsse des für die Angelegenheiten der Europäischen Union zuständigen Ausschusses ändern oder aufheben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags."

3. Artikel 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Landesregierung beteiligt den Landtag im Rahmen ihrer Willensbildung zu Angelegenheiten der Europäischen Union, insbesondere zur unionsrechtlichen Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung."

4. Dem Artikel 85 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Nach Maßgabe eines Gesetzes können in elektronischer Form die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und deren Verkündung vorgenommen sowie das Gesetz- und Verordnungsblatt geführt werden."

(Gültig ab 01.01.2026)
5.
Artikel 93 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu

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