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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung kreisangehöriger Gemeinden
- Thüringen -

Vom 21. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 16 vom 29.12.2023 S. 393)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2023 (GVBl. S. 231) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3b wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Eine erhebliche Veränderung liegt vor, wenn sich die Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte aus der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik des Einzelplans 4 abzüglich der Gliederungsnummer 464 jeweils des vorvorvergangenen Jahres gegenüber der Datengrundlage der letzten Revision um mindestens fünf Millionen Euro verändert haben. "Eine erhebliche Veränderung liegt vor, wenn sich die Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte aus der Statistik "Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen" (Jahresrechnungsstatistik) des Landesamtes für Statistik des Einzelplanes 4 abzüglich der Zuschussbedarfe der Gliederungsnummern 464, 436, 42, 404 und 415 jeweils des vorvorvergangenen Jahres gegenüber der Datengrundlage der aktuellsten Revision nach Absatz 5 um mindestens fünf Millionen Euro verändert haben."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Höhe der Sozialbeteiligungskomponente des Jahres 2025 entspricht der des Jahres 2024."

b) In Absatz 4 Satz 5 werden nach dem Wort "Abrechnungsbetrag" die Worte "über den in Absatz 3a Satz 4 genannten Betrag hinaus" eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "Statistik des Landesamtes für Statistik zu "Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen" (Jahresrechnungsstatistik)" durch die Worte "Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik" ersetzt.

2. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
9. Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte nach § 22b, "9. Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kur- und Erholungsorte nach § 22b,"

b) Der Nummer 17 wird ein Komma angefügt.

3. § 20 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 20 Sonderlastenausgleich für die Bereitstellung von Geobasisdaten

Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Umlagebedarf für die Finanzierung der Bereitstellung der Geobasisdaten wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und an die für das Kataster- und Vermessungswesen zuständige oberste Landesbehörde abgeführt.

" § 20 Sonderlastenausgleich für Bereitstellung von Geobasisdaten

Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Umlagebedarf für die Finanzierung der Bereitstellung der Geobasisdaten wird in Höhe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel aus der Finanzausgleichsmasse durch das für das Liegenschaftskataster und die Landesvermessung zuständige Ministerium geleistet."

4. § 20a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ab dem Jahr 2024 werden zusätzlich jährlich die für die Wartung und Pflege der zentralen Programmiertechnik in der Autorisierten Stelle Thüringen erforderlichen Aufwendungen der Gemeinden und Landkreise in Höhe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel aus der Finanzausgleichsmasse durch das für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Ministerium geleistet."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Kosten für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der in den Digitalfunkgeräten der Gemeinden und Landkreise zu verwendenden Software werden in Höhe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel aus der Finanzausgleichsmasse durch das für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständige Ministerium geleistet."

5. § 22b erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 22b Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kurorte

(1) Gemeinden, die als Kurorte nach § 1 Abs. 1 des Thüringer Kurortegesetzes (ThürKOG) vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung zum 1. Januar des Ausgleichsjahres nach § 4 ThürKOG zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 1 bis 7 ThürKOG berechtigt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen.

(2) Die Mittel sind zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres fällig. Die im Landeshaushalt eingestellten Mittel werden

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