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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Erstattung von Mehrkosten nach dem Zweiten, Neunten und Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 aufgrund des Rechtskreiswechsels von aus der Ukraine Geflüchteten und zum Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung bei der Schülerbeförderung von aus der Ukraine Geflüchteten und zur weiteren Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes
- Thüringen -

Vom 18. Juli 2023
(GVBl. Nr. 10 vom 31.07.2023 S. 231)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürRkwErstG - Thüringer Gesetz zur Erstattung von Mehrkosten für das Jahr 2023 aufgrund des Rechtskreiswechsels von aus der Ukraine Geflüchteten

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Thüringer Gesetz zum Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen für das Jahr 2023 durch aus der Ukraine geflüchtete Schülerinnen und Schüler im Bereich der Schülerbeförderung

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 521), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im Jahr 2023 sind bei den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer Einnahmen in Höhe von 48,5 Millionen Euro außer Betracht zu lassen."

2. § 20a Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Gemeinden und Landkreise können bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse 30 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben der Beschaffung und KFZ-Migration für die Erstausstattung mit der erforderlichen Funktechnik zur Nutzung des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Thüringen bewilligt werden. "Auf bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 gestellte Anträge der Gemeinden und Landkreise können aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse 30 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben der Beschaffung und Kraftfahrzeugmigration für die Erstausstattung mit der erforderlichen Funktechnik zur Nutzung des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Thüringen bewilligt werden."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 231575


ENDE

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