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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes
- Thüringen -

Vom 9. Februar 2023
(GVBl. Nr. 4 vom 24.02.2023 S. 29)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer E-Government-Gesetz vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212, 294), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 562), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "spätestens bis zum 1. Januar 2019 den" durch das Wort "einen" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Verweisung "Satz 2 und 3" durch die Verweisung "den Sätzen 2 und 3" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "spätestens ab dem 1. Januar 2019" gestrichen.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung "des Artikels 5 Abs. 1f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung," durch die Verweisung "Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Mit einer im betreffenden Einzelfall in elektronischer Form oder in Schriftform erteilten Einwilligung des Nutzers soll ein elektronischer Verwaltungsakt bekannt gegeben werden, indem er dem Nutzer oder seinem Bevollmächtigten zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Datenabruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Datenabruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung zum Datenabruf nachzuweisen. Gelingt ihr der Nachweis nicht, gilt der Verwaltungsakt zu dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. Der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Datenabruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Datenabrufs benachrichtigt. Erfolgt der Datenabruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Datenabrufs für den Zugang maßgeblich. Die Behörde hat den Nutzer oder seinen Bevollmächtigten darauf hinzuweisen, dass der Abruf des elektronischen Verwaltungsaktes nach Ablauf von zwölf Monaten nach Bereitstellung des elektronischen Verwaltungsakts zum Abruf durch die abrufberechtigte Person nicht mehr möglich ist."

4. In § 10 Satz 1 und § 11 Abs. 2 wird jeweils die Angabe "spätestens ab dem 1. Januar 2019" gestrichen.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "und behördliche Schriftformersetzung" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Ergänzend zu den in § 3a Abs. 2 ThürVwVfG festgelegten Möglichkeiten der elektronischen Schriftformersetzung kann die zuständige Behörde mit Zustimmung der für sie zuständigen obersten Aufsichtsbehörde des Landes für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 weitere Formen der elektronischen Kommunikation zulassen, um eine durch Rechtsvorschrift des Landes angeordnete Schriftform zu ersetzen. Es liegt in ihrem Ermessen, ob die Schriftform zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen ist. Ein Anspruch auf die Einräumung der Möglichkeit nach Satz 1 besteht nicht. Die oberste Aufsichtsbehörde des Landes kann ergänzend zu § 3a ThürVwVfG für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für alle ihrer Aufsicht unterstehenden zuständigen Behörden eine einheitliche weitere elektronische Schriftformersetzung zulassen."

6. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "spätestens ab dem 1. Januar 2019" gestrichen.

7. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "spätestens ab dem 1. Januar 2020" gestrichen.

8. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird die Verweisung "Satz 2 und 3" durch die Verweisung "den Sätzen 2 und 3" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

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