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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sowie zur weiteren Unterstützung der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden
- Thüringen -

Vom 23. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 28 vom 30.12.2022 S. 521)


Artikel 1
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 46a des Zwoelften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII)" durch die Verweisung " § 46a des Zwoelften Buchs Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sie sind Bestandteil der angemessenen Finanzausstattung. "Sie sind Bestandteil der angemessenen Finanzausstattung und Teil der durch alle Zuweisungen des Landes zu deckenden Mindestausstattung."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für den übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet. "Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem um eine Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3b Satz 1 erweiterten Thüringer Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet."

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Entwicklung der eigenen Einnahmen der Kommunen zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I nach diesem Gesetz und der Einnahmen des Landes abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I soll sich im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes gleichmäßig gestalten. "Im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes sollen sich die Entwicklung
  1. der eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I abzüglich der Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3 b Satz 1 und
  2. der Einnahmen des Landes nach Absatz 1 abzüglich der den Kommunen zufließenden FAG-Masse I zuzüglich der Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3 b Satz 1

gleichmäßig gestalten."

b) In Absatz 3a Satz 1 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Halbsatz 2

; bis einschließlich des Jahres 2019 sind die Einnahmen des Landes nach Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzusetzen.

aufgehoben.

c) Nach Absatz 3a wird folgender neue Absatz 3b eingefügt:

"(3b) Ab dem Jahr 2024 erfolgt in den Jahren, in denen eine erhebliche Veränderung der Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Sozialbereich nicht aufgrund einer Revision nach Absatz 5 im Thüringer Partnerschaftsgrundsatz berücksichtigt werden kann, eine Berücksichtigung bei der sozialen Kreisschlüsselzuweisung nach § 7 Satz 2 Nr. 1 (Sozialbeteiligungskomponente). Eine erhebliche Veränderung liegt vor, wenn sich die Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte aus der Jahresrechnungsstatistik des Landesamtes für Statistik des Einzelplans 4 abzüglich der Gliederungsnummer 464 jeweils des vorvorvergangenen Jahres gegenüber der Datengrundlage der letzten Revision um mindestens fünf Millionen Euro verändert haben. Bei einer erheblichen Erhöhung der Zuschussbedarfe werden Mittel in Höhe von 50 vom Hundert der erhöhten Zuschussbedarfe aus dem Landeshaushalt der sozialen Kreisschlüsselzuweisung nach § 7 Satz 2 Nr. 1 zugeführt. Bei einer erheblichen Verringerung der Zuschussbedarfe werden Mittel in Höhe von 50 vom Hundert der verringerten Zuschussbedarfe aus der sozialen Kreisschlüsselzuweisung nach § 7 Satz 2 Nr. 1 dem Landeshaushalt zugeführt."

d) Der bisherige Absatz 3b wird Absatz 3c und erhält folgende Fassung:

alt neu
(3c) Die FAG-Masse II wird aus den Haushaltsansätzen für die Sonderlastenausgleiche nach den §§ 22a und 23 dieses Gesetzes gebildet. "(3c) Die FAG-Masse II wird aus den Haushaltsansätzen für die Sonderlastenausgleiche nach den §§ 22a und 23 gebildet."

e) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeinden" die Worte "sowie der nach Absatz 3b zu ermittelnden Sozialbeteiligungskomponente" eingefügt.

f) In Absatz 4a Satz 1 wird die Verweisung "Absätzen 3a und 3b" durch die Verweisung "Absätzen 3a bis 3c" ersetzt.

g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "FAG-Masse I" die Worte "abzüglich der Sozialbeteiligungskomponente" eingefügt.

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