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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens
- Thüringen -

Vom 2. Juli 2019
(GVBl. Nr. 8 vom 23.07.2019 S. 210)



Artikel 1
Änderung des Thüringer Schulgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Weitere Änderung des Thüringer Schulgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Weitere Änderung des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2018 (GVBl. S. 5), wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen nach dem Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben jährlich für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Der Sachkostenbeitrag bemisst sich nach dem Stand der Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik des Vorjahrs. "(1) Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben (kamerale Haushaltswirtschaft) oder der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen (doppische Haushaltswirtschaft) für die Aufgaben als Schulträger gemäß § 3 ThürSchFG jährlich für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Der Sachkostenbeitrag bemisst sich nach dem Stand der Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik des zu Beginn des Haushaltsjahrs laufenden Schuljahrs."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden das Komma nach dem Wort "Förderschwerpunkten" durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und nach den an Förderzentren geführten schulvorbereitenden Einrichtungen" gestrichen.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG)" durch den Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der Staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Maßgebend für die Zahl der Schüler ist der Stand der amtlichen Schulstatistik des Vorjahrs. "Die zugrunde zu legende Schülerzahl ergibt sich aus der amtlichen Schulstatistik des zu Beginn des Haushaltsjahrs laufenden Schuljahrs."

3. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts erhält folgende Fassung:

alt neu
Siebenter Abschnitt
Schlussbestimmung
"Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen"

4. Nach der Überschrift des Siebenten Abschnitts wird folgender neuer § 36 eingefügt:

" § 36 Übergangsbestimmung

Für die Festsetzung des Sachkostenbeitrags für an Förderzentren geführte schulvorbereitende Einrichtungen nach § 9 des Thüringer Förderschulgesetzes in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung, in denen ab dem Schuljahr 2020/2021 noch Kinder betreut werden, gilt § 17 Abs. 2 Satz 2 in der am 23. Juli 2019 geltenden Fassung."

5. Der bisherige § 36 wird § 37 .

6. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 8
Änderung des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Neubekanntmachung

Die Präsidentin des Thüringer Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Schulgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntzumachen.

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten:

  1. Artikel 2 am 1. August 2021,
  2. Artikel 4 Nr. 6 am 1. Januar 2020 und
  3. Artikel 1 Nr. 16, Artikel 3, Artikel 6 Nr. 3 bis 10 sowie die Artikel 7 und 8 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 treten

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