Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Umweltinformationsgesetzes
- Thüringen -

Vom 28. Juni 2017
(GVBl. Nr. 8 vom 27.07.2017 S. 158)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Umweltinformationsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. März 2014 (GVBl. S. 92), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Informationspflichtige Stellen sind
  1. die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung; öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft; zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
    1. die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden,
    2. Gebietskörperschaften des Landes, soweit sie im Rahmen der Rechtssetzung tätig werden und
    3. die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt eigenverantwortlich öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 2 unterliegen; Kontrolle in diesem Sinne liegt vor, wenn eine oder mehrere der in Halbsatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
    1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
    2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
    3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
"(1) Informationspflichtige Stellen sind
  1. die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung; öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft; zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
    1. die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
    2. die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt eigenverantwortlich öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterliegen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn

  1. eine oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
    1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
    2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
    3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können;
  2. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 1 verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Nummer 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 "4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6"

b) In Satz 2 wird die Angabe "den Nummern 2 und 4" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 2 und 4" ersetzt.

3. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
6. zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, ber. S. 2797) (BGBl. III 2129-20) in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Thüringer UVP-Gesetz vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung sowie Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 2 Nr. 1. "6. zusammenfassende Darstellung und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) und nach dem Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sowie Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1."


Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 171277

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion