Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014 und 2015 sowie zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und des Thüringer Straßengesetzes
- Thüringen -

Vom 27. Februar 2014
(GVBl. Nr. 2 vom 06.03.2014 S. 45, 07.05.2015 S. 34; 12.02.2018 S. 5 18)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Gesetz zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014 und 2015 (Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz)

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

§ 26 Abs. 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Für rückständige Beträge sind von den säumigen Gemeinden Zinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert für jeden auf den Fälligkeitsmonat folgenden angefangenen Monat zu erheben. "(2) Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern." 

Artikel 3
Änderung des Thüringer Straßengesetzes

§ 49 Abs. 4 des Thüringer Straßengesetzes vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:


alt neu
(4) Die Gemeinden haben im übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.  "(4) Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das Land beteiligt sich in Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern mit bis zu drei Millionen Euro jährlich an der Aufgabe nach Satz 1, soweit es sich bei den öffentlichen Straßen um Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen handelt. Die oberste Straßenbaubehörde regelt im Einvernehmen mit der für kommunale Angelegenheiten und der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde das Nähere durch Rechtsverordnung."

Artikel 4 18
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 3 am 1. Juli 2014 in Kraft. Artikel 1 tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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