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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Anpassung von Landesrecht an das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung von Justizvorschriften

Vom 9. September 2010
(GVBl. Nr. 10 vom 28.09.2010 S. 291)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

Das Polizeiaufgabengesetz vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 245), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 5 Satz 7 wird die Verweisung "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Verweisung "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 -2587-) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. § 18 Abs. 2 Satz 7

Das Gericht hat im Falle der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes der zuständigen Polizeidienststelle Tag und Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

wird aufgehoben.

3. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. "Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 FamFG."

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Für die Gerichtskosten gelten § 128c der Kostenordnung sowie die §§ 80 bis 85 FamFG."

4. In § 26 Abs. 1 Satz 3, § 34a Abs. 5 Satz 5 sowie § 35 Abs. 4 Satz 6 wird jeweils die Verweisung "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Verweisung "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

In § 21 Abs. 1 Satz 3 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 568) geändert worden ist, wird die Verweisung "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Verweisung "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes

In § 2 Nr. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Februar 2010 (GVBl. S. 36) geändert worden ist, wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

In § 1 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 905), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) geändert worden ist, wird das Wort "Vormundschaftsgerichten" durch das Wort "Betreuungsgerichten" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Thüringer Schiedsstellengesetzes

Das Thüringer Schiedsstellengesetz in der Fassung vom 17. Mai 1996 (GVBl. S. 61), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "Familien- und Kindschaftssache" durch das Wort "Familiensache" ersetzt.

2. Der Dritte Abschnitt Zweiter Unterabschnitt wird aufgehoben.

3. § 47 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(1) Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlasst hat."

4. In § 51 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Worte "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

5. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Das für Justiz und das für das Kommunalwesen zuständige Ministerium erlassen die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften."

b) In Satz 2 wird das Wort "Finanzministerium" durch die Worte "für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.

6. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 6
Änderung des Thüringer Disziplinargesetzes

In § 17

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