Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung
zur Änderung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung
Vom 9. Mai 2007
(GVBl. Nr. 4 vom 31.05.2007 S. 65)
Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) verordnet die Landesregierung:
Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456), geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2003 (GVBl. S. 423), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort "Amtshandlungen" durch die Worte "öffentliche Leistungen" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Kraft" die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Gleichzeitig" die Worte "mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung" eingefügt.
3. Die Anlage erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
"Anlage (zu § 1)
Allgemeines Verwaltungskostenverzeichnis
| Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr/Auslage Euro |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Gebühren | ||
| 1.1 | Allgemeine öffentliche Leistungen wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 5,00 bis 5 000,00 | |
| 1.2 | Auskünfte, Akteneinsicht | ||
| 1.2.1 | Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünfte | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) | |
| 1.2.2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens | ||
| 1.2.2.1 | wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) | |
| 1.2.2.2 | in anderen Fällen | je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. | 3,00 mindestens 6,00 |
| 1.2.2.3 | Zuschlag zu Nr. 1.2.2.1 und 1.2.2.2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw. | je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. | 3,00 |
| 1.2.2.4 | Zuschlag zu Nr. 1.2.2.2 für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten | je Sendung | 12,00 |
| 1.3 | Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse
Anmerkung zu Nr. 1.3: Gebührenfrei sind:
|
||
| 1.3.1 | Beglaubigungen von Unterschriften | 6,00 | |
| 1.3.2 | Beglaubigungen von Abschritten, Fotokopien usw., | ||
| 1.3.2.1 | die die Behörde selbst hergestellt hat | je Urkunde | 3,00 |
| 1.3.2.2 | in anderen Fällen | je Seite | 0,60 mindestens 6,00 |
| 1.3.3 | Bestätigung der Echtheit einer in amtlicher oder öffentlicher Funktion geleisteten Unterschrift auf einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation | je Urkunde | 15,00 |
| 1.3.4 | Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 oder Prüfung nach Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) in der jeweils geltenden Fassung oder Beglaubigung oder entsprechende Förmlichkeit aufgrund eines anderen Abkommens der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und andere Förmlichkeiten | je Urkunde | 15,00 |
| 1.3.5 | Andere Zeugnisse und Bescheinigungen | je Zeugnis, je Bescheinigung | 5,00 bis 100,00 |
| 1.4 | Gebühren nach dem Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 1.4: Gebühren nach Nr. 1.4 sind zu erheben, wenn für eine öffentliche Leistung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) ist in der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand berücksichtigt. Entsprechende Gebühren sind daher nicht gesondert zu erheben. Bei Dienstreisen und Dienstgängen wird die auf die Fahrt einfallende Zeit nicht berücksichtigt. |
||
| 1.4.1 | Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit | ||
| 1.4.1.1 | Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte | je 15 Minuten | 15,00 |
| 1.4.1.2 | Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte |
(Stand: 26.04.2021)
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