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ThürTPVO - Thüringer Transparenzportalverordnung
Verordnung über Betrieb und Nutzung des Transparenzportals nach dem Thüringer Transparenzgesetz
- Thüringen -
Vom 29. September 2020
(GVBl. Nr. 25 vom 29.10.2020 S. 540)
Aufgrund des § 7 Abs. 7 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 373) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Einrichtung des Transparenzportals
(1) Die Landesregierung stellt das Transparenzportal nach § 7 ThürTG als Internetanwendung auf dem Verwaltungsportal des Freistaats Thüringen unter "https://verwaltung.thueringen.de/" bereit. Fehler beim Aufruf oder der Darstellung der Informationen können über ein bereitgestelltes Feld anonym oder über die angezeigten Kontaktdaten der öffentlichen Stelle, die die betreffende Information eingestellt hat, gemeldet werden.
(2) Die Informationen werden unter Nennung der einstellenden öffentlichen Stelle thematisch geordnet bereitgestellt. Folgende Kategorien werden eingerichtet:
(3) Beim Abruf von Informationen werden technisch bedingt folgende Daten gespeichert:
Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 können als Grundlage anonymer statistischer Auswertungen, welche ihrerseits in der Internetanwendung nach Absatz 1 veröffentlicht werden können, verwendet werden.
§ 2 Verantwortlichkeiten, Nutzungsbedingungen, Zuständigkeiten
(1) Die öffentlichen Stellen sind in Bezug auf die von ihnen eingestellten Informationen verantwortlich für:
(2) Neben den in § 7 Abs. 1 ThürTG genannten Informationsangeboten können weitere Informationsangebote mit dem Transparenzportal verknüpft werden. Die Entscheidung über das Setzen einer Verknüpfung trifft die für die Einrichtung und den Betrieb der Informationssammlung fachlich zuständige Stelle im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürTG; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Wird eine Information geändert, beginnt die Frist des § 7 Abs. 8 ThürTG erneut; unwesentliche Änderungen bleiben außer Betracht. Vorherige Versionen sind in der Regel zu löschen; sie sind nur dann weiterhin bereitzustellen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse hieran besteht.
(4) Die Nutzungsbedingungen für die Informationen richten sich unter Beachtung des § 7 Abs. 9 ThürTG nach den durch die einstellende öffentliche Stelle festgelegten Nutzungsbedingungen für diese Informationen, auf die elektronisch verwiesen wird.
(5) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für
Das Landesrechenzentrum gewährleistet, dass die eingesetzte elektronische Anwendung eine zeit- und sachgerechte Einstellung, Aktualisierung und Löschung der Informationen durch die die Informationen einstellende öffentliche Stelle ermöglicht. Zur Sicherstellung des Betriebs der Anwendung kommuniziert es unmittelbar mit den die Informationen einstellenden öffentlichen Stellen.
§ 3 Verfahren zur Einstellung, Änderung und Löschung von Informationen
(1) Die öffentlichen Stellen erhalten nach Anmeldung bei dem für die Informationsfreiheit zuständigen Ministerium die für die Einstellung, Änderung und Löschung der Informationen erforderlichen technischen Redaktionszugänge. Für die Anmeldung sind dem für die Informationsfreiheit zuständigen Ministerium die Daten für eine elektronische Kontaktaufnahme mitzuteilen. Die öffentlichen Stellen melden dem für die Informationsfreiheit zuständigen Ministerium unverzüglich, wenn sich die Daten für die elektronische Kontaktaufnahme ändern.
(Stand: 20.09.2022)
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