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Regelwerk, Allgemeines

Gewahrsamsordnung der Thüringer Polizei
- Thüringen -

Vom 30. November 2021
(ThürStAnz. Nr. 52 vom 27.12.2021 S. 2168)



1. Rechtsgrundlage

Die Regelungen in der Gewahrsamsordnung der Thüringer Polizei erfolgen auf der Grundlage des § 76 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -).

2. Geltungsbereich

(1) Die Gewahrsamsordnung der Thüringer Polizei regelt den Vollzug der Freiheitsentziehung in Gewahrsamseinrichtungen der Thüringer Polizei. Sie ist auf festgehaltene Personen anzuwenden, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Freiheit entzogen wurde und die von der Thüringer Polizei vorübergehend in ihren Gewahrsamseinrichtungen unterzubringen sind. Die Regelungen für den Vollzug längerfristigen Polizeigewahrsams in Einrichtungen des Thüringer Justizvollzugs nach dem Gemeinsamen Erlass des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) vom 20. November 2019 (nicht veröffentlicht) bleiben unberührt.

(2) Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für

  1. den Transport von in Gewahrsam genommenen Personen,
  2. die vorübergehende Freiheitsentziehung oder -beschränkung außerhalb von Gewahrsamseinrichtungen und
  3. Abschiebungen, Zurückschiebungen und Vorführungen ausländischer Staatsangehöriger.

3. Gleichstellungsbestimmung

Die in dieser Verwaltungsvorschrift verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

4. Begriffsbestimmung

Gewahrsamseinrichtungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Gewahrsamsräume in den Behörden und Dienststellen der Thüringer Polizei sowie Gefangenensammelstellen, die temporär eingerichtet sind.

5. Verantwortlichkeit

(1) Für den Vollzug dieser Verwaltungsvorschrift ist der Leiter derjenigen Behörde oder Dienststelle verantwortlich, welcher der Gewahrsamsraum dauernd zur Verfügung steht. Die damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse können einem anderen Beamten der Behörde oder Dienststelle übertragen werden. Die Übertragung ist zu dokumentieren. Bei Abwesenheit der verantwortlichen Person ist ein Vertreter zu bestimmen.

(2) Beim Vollzug dieser Verwaltungsvorschrift in Gefangenensammelstellen ist der Polizeiführer des Einsatzes, für den die Gefangenensammelstelle errichtet wurde, verantwortlich im Sinne dieser Vorschrift. Die Verantwortung kann einem anderen Beamten im Rahmen des Einsatzes (z.B. Einsatzabschnittsleitung) übertragen werden. Die Übertragung ist zu dokumentieren.

(3) Die Gewahrsamsordnung ist in die jährliche Belehrung aufzunehmen.

6. Gewahrsamsnachweis

(1) Für jede Gewahrsamseinrichtung ist ein Gewahrsamsnachweis zu führen, in dem insbesondere die nachfolgend aufgeführten Angaben (bei zeitlichen Angaben jeweils Datum und minutengenaue Uhrzeit) zu dokumentieren sind:

  1. Personalien der in der Gewahrsamseinrichtung untergebrachten Person
  2. zeitlicher Beginn, Anlass und die Rechtsgrundlage der Unterbringung in der Gewahrsamseinrichtung, die sachbearbeitende Behörde oder Dienststelle, Namen des die Unterbringung Anordnenden
  3. Hinweise von besonderer Bedeutung zur Person (z.B. Selbsttötungsabsichten, Fluchtgefahr, Trennung von anderen Personen, Verletzungen der eingelieferten Person)
  4. die in Verwahrung genommenen Gegenstände, Sachen, Geldbeträge und Beweismittel sowie deren Verbleib, die Namen der durchsuchenden/sicherstellenden Beamten (die Zeichnung muss durch zwei Beamte erfolgen)
  5. Gründe für eine Durchsuchung mit Entkleidung
  6. Zeitpunkt der Belehrungen nach Ziffer 9 Abs. 5 sowie bei ausländischen Staatsangehörigen ggf. der Zeitpunkt der Unterrichtung der konsularischen Vertretung und die Weiterleitung von Mitteilungen
  7. Personalien der Person, die entsprechend Ziffer 9 Absatz 5 zu benachrichtigen ist und Zeitpunkt der Benachrichtigung, Gründe für die Verzögerung einer Benachrichtigung und ggf. Zeitpunkt des Eintreffens dieser Person
  8. Zeitpunkt der Aufnahme oder Verweigerung einer Mahlzeit, Gegenzeichnung der untergebrachten Person bei Verweigerung einer Mahlzeit
  9. Krankheitsfälle, Unfälle, Todesfälle, Feststellung über die Notwendigkeit der Heranziehung eines Arztes, Zeitpunkt der Entscheidung über die Hinzuziehung eines Arztes, Benachrichtigung und Zeitpunkt des Eintreffens eines Arztes (Name, Erreichbarkeit), Beginn und Ende des Besuchs bei einem Arzt, ärztliche Festlegung zur Wiederherstellung des Patienten bzw. des nächsten Besuches durch den Arzt sowie zur medizinischen Versorgung (z.B. Einnahme von Medikamenten), Zeitpunkt und Gründe einer möglichen Verweigerung der ärztlichen Hilfeleistung
  10. Personalien von Besuchern sowie Beginn und Ende des Besuchs
  11. Zeitpunkt von Kontrollen der belegten Gewahrsamsräume nach Ziffer 9 Absatz 6 sowie der Kontrollen vor und nach der Belegung nach Ziffer 18 Absatz 2, Namen der kontrollierenden Beamten
  12. wesentliche Beschwerden der untergebrachten Person
  13. Anlass, Art und Dauer der Anwendung von Zwangsmitteln, Namen des Anordnenden und Anwendenden
  14. bei vorübergehendem Verlassen der Gewahrsamseinrichtung, Anlass, Beginn und Ende, Namen der begleitenden Beamten
  15. Meldungen besonderer Vorkommnisse nach Ziffer 17
  16. Entlassung oder Übergabe der untergebrachten Person an andere Behörden oder Dienststellen, ggf. der Verbleib über Nacht nach Ziffer 21 Absatz 2

(2) Es ist zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten zu welcher Zeit von wem in den Gewahrsamsnachweis aufgenommen worden sind. Der Gewahrsamsnachweis ist monatlich durch den Verantwortlichen nach Ziffer 5 auf die Vollständigkeit der Eintragungen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist im Gewahrsamsnachweis zu dokumentieren.

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