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Gewahrsamsordnung der Thüringer Polizei
- Thüringen -
Vom 30. November 2021
(ThürStAnz. Nr. 52 vom 27.12.2021 S. 2168)
1. Rechtsgrundlage
Die Regelungen in der Gewahrsamsordnung der Thüringer Polizei erfolgen auf der Grundlage des § 76 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -).
2. Geltungsbereich
(1) Die Gewahrsamsordnung der Thüringer Polizei regelt den Vollzug der Freiheitsentziehung in Gewahrsamseinrichtungen der Thüringer Polizei. Sie ist auf festgehaltene Personen anzuwenden, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Freiheit entzogen wurde und die von der Thüringer Polizei vorübergehend in ihren Gewahrsamseinrichtungen unterzubringen sind. Die Regelungen für den Vollzug längerfristigen Polizeigewahrsams in Einrichtungen des Thüringer Justizvollzugs nach dem Gemeinsamen Erlass des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) vom 20. November 2019 (nicht veröffentlicht) bleiben unberührt.
(2) Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für
3. Gleichstellungsbestimmung
Die in dieser Verwaltungsvorschrift verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.
4. Begriffsbestimmung
Gewahrsamseinrichtungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Gewahrsamsräume in den Behörden und Dienststellen der Thüringer Polizei sowie Gefangenensammelstellen, die temporär eingerichtet sind.
5. Verantwortlichkeit
(1) Für den Vollzug dieser Verwaltungsvorschrift ist der Leiter derjenigen Behörde oder Dienststelle verantwortlich, welcher der Gewahrsamsraum dauernd zur Verfügung steht. Die damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse können einem anderen Beamten der Behörde oder Dienststelle übertragen werden. Die Übertragung ist zu dokumentieren. Bei Abwesenheit der verantwortlichen Person ist ein Vertreter zu bestimmen.
(2) Beim Vollzug dieser Verwaltungsvorschrift in Gefangenensammelstellen ist der Polizeiführer des Einsatzes, für den die Gefangenensammelstelle errichtet wurde, verantwortlich im Sinne dieser Vorschrift. Die Verantwortung kann einem anderen Beamten im Rahmen des Einsatzes (z.B. Einsatzabschnittsleitung) übertragen werden. Die Übertragung ist zu dokumentieren.
(3) Die Gewahrsamsordnung ist in die jährliche Belehrung aufzunehmen.
6. Gewahrsamsnachweis
(1) Für jede Gewahrsamseinrichtung ist ein Gewahrsamsnachweis zu führen, in dem insbesondere die nachfolgend aufgeführten Angaben (bei zeitlichen Angaben jeweils Datum und minutengenaue Uhrzeit) zu dokumentieren sind:
(2) Es ist zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten zu welcher Zeit von wem in den Gewahrsamsnachweis aufgenommen worden sind. Der Gewahrsamsnachweis ist monatlich durch den Verantwortlichen nach Ziffer 5 auf die Vollständigkeit der Eintragungen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist im Gewahrsamsnachweis zu dokumentieren.
(Stand: 10.01.2022)
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