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Regelwerk, Allgemeines

Richtlinie zur Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung des Freistaats Thüringen
- Thüringen -

Vom 8. Januar 2019
(ThürStAnz. Nr. 5 vom 04.02.2019 S. 275 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

1 Allgemeine Regelungen

1.1 Zweck der Richtlinie

Zweck dieser Richtlinie ist es, Korruption wirkungsvoll vorzubeugen, Korruptionspraktiken aufzudecken, abzustellen, einer Ahndung zuzuführen und somit das Vertrauen in die Rechtschaffenheit der öffentlichen Verwaltung zu erhalten und zu stärken sowie korruptionsbedingte volkswirtschaftliche Schäden zu vermeiden.

1.2 Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für:

(2) Öffentliche Stellen im Sinne dieser Richtlinie sind die Behörden und Einrichtungen des Landes und, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten und Gnadenstellen) sowie die sonstigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(3) Der Freistaat Thüringen wirkt als Anteilseigner oder Gesellschafter darauf hin, dass in Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Freistaat Thüringen beteiligt ist, diese Richtlinie sinngemäß angewendet und geeignete Maßnahmen der Korruptionsprävention ergriffen werden.

(4) Dem Thüringer Landtag, dem Thüringer Rechnungshof sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden Gebietskörperschaften wird die Anwendung dieser Richtlinie empfohlen.

1.3 Begriffsbestimmungen

(1) Korruption ist der Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines anderen, auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative, zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten.

(2) Korruptionsbekämpfung im Sinne dieser Richtlinie umfasst sämtliche Maßnahmen der Prävention und der Aufdeckung von Korruption sowie die Verfolgung von Korruptionshinweisen und gegebenenfalls die Einschaltung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

(3) Korruptionsindikatoren im Sinne dieser Richtlinie sind Umstände, die Hinweise auf das Vorliegen einer Korruptionsgefährdung sein können. Je mehr Korruptionsindikatoren vorliegen, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Korruptionsgefährdung.

2 Korruptionsindikatoren

2.1 Personenbezogene Indikatoren

Personenbezogene Umstände im Sinne von Ziffer 1.3 Abs. 3 können insbesondere sein:

2.2 Systembezogene Indikatoren

Systembezogene Umstände im Sinne von Ziffer 1.3 Abs. 3 können insbesondere sein:

2.3 Passive Indikatoren

Passive Umstände im Sinne von Ziffer 1.3 Abs. 3 können insbesondere sein:

3 Maßnahmen zur Korruptionsprävention

3.1 Korruptionsgefährdungsatlas

(1) Die dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie unterfallenden öffentlichen Stellen haben zur Korruptionsbekämpfung einen Korruptionsgefährdungsatlas zu erstellen, in welchem die korruptionsgefährdeten und besonders korruptionsgefährdeten Dienstposten der öffentlichen Stellen dargestellt werden. Der Korruptionsgefährdungsatlas ist regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.

(2) Um eine einheitliche Verfahrensweise zur Erstellung des Korruptionsgefährdungsatlas zu gewährleisten, erstellt die Leitstelle Korruptionsbekämpfung Handlungsempfehlungen, die von allen dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie unterfallenden öffentlichen Stellen zu beachten sind.

(3) Sofern für einen Dienstposten eine besondere Korruptionsgefährdung festgestellt worden ist, ist mittels einer Risikoanalyse zu prüfen, ob bereits ausreichende Maßnahmen zu Korruptionsprävention für diesen Dienstposten ergriffen worden sind. Wird im Ergebnis dieser Risikoanalyse festgestellt, dass keine ausreichenden Maßnahmen zur Korruptionsprävention ergriffen worden sind, sind diese unverzüglich durch die Leitung der öffentlichen Stelle zu veranlassen. Das Ergebnis der Risikoanalyse und die Einleitung von Präventionsmaßnahmen sind gesondert zu dokumentieren.

3.2 Organisatorische Maßnahmen

Folgende organisatorische Maßnahmen zur Korruptionsprävention sind insbesondere im Bereich der besonders korruptionsgefährdeten Dienstposten zu ergreifen:

3.3 Personelle Maßnahmen

Folgende personelle Maßnahmen zur Korruptionsprävention sind insbesondere im Bereich der besonders korruptions- gefährdeten Dienstposten zu ergreifen:

4 Antikorruptionsbeauftragte in den öffentlichen Stellen

4.1 Rechtsstellung

(1) In allen öffentlichen Stellen im Geltungsbereich dieser Richtlinie sind zur Korruptionsbekämpfung ein Antikorruptionsbeauftragter sowie ein Vertreter zu bestellen. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften im Geltungsbereich dieser Richtlinie können abweichend von Satz 1 ein Antikorruptionsbeauftragter sowie ein Vertreter behördenübergreifend bei einem oder mehreren Obergerichten, im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch bei einem oder mehreren Landgerichten, und bei der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft bestellt werden. In öffentlichen Stellen mit weniger als 30 Beschäftigten können die Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten vom Antikorruptionsbeauftragten einer anderen öffentlichen Stelle übernommen werden. Zuständig für die Bestellung als auch für die Abberufung des Antikorruptionsbeauftragten und seines Vertreters ist der Leiter der jeweiligen öffentlichen Stelle. Die Bestellung und die Abberufung erfolgen im Einvernehmen mit der übergeordneten öffentlichen Stelle.

(2) Organisatorisch ist der Antikorruptionsbeauftragte unmittelbar der Leitung der öffentlichen Stelle unterstellt. Er ist mit seinen Aufgaben im Geschäftsverteilungsplan der öffentlichen Stelle gesondert auszuweisen. Die Kontaktdaten des Antikorruptionsbeauftragten und seines Vertreters sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Der Antikorruptionsbeauftragte ist hinsichtlich der Entscheidung über die Vornahme und Durchführung der Prüfung von Hinweisen auf Korruptionssachverhalte an Weisungen der Leitung der jeweiligen öffentlichen Stelle nicht gebunden und von dieser unabhängig. Die Leitung der öffentlichen Stelle kann dem Antikorruptionsbeauftragten im Einzelfall entsprechende Prüfaufträge erteilen.

(4) Dem Antikorruptionsbeauftragten ist für die Erledigung seiner Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Der Antikorruptionsbeauftragte und im Vertretungsfall sein Vertreter sind von anderen dienstlichen Aufgaben im erforderlichen Umfang freizustellen. Sofern vom Antikorruptionsbeauftragten und dessen Vertreter eine weitere dienstliche Tätigkeit ausgeübt wird, muss diese mit dem Amt des Antikorruptionsbeauftragten vereinbar sein.

(5) Zum Antikorruptionsbeauftragten einer obersten Landesbehörde und zu dessen Vertreter können nur Bedienstete der Laufbahngruppe des höheren Dienstes oder dieser Laufbahngruppe vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, die über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung, der Staatsanwaltschaft oder im Richterdienst verfügen. Zum Antikorruptionsbeauftragten einer sonstigen öffentlichen Stelle und zu dessen Vertreter können in der Regel nur Bedienstete bestellt werden, die mindestens der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes angehören oder dieser Laufbahngruppe vergleichbare Tarifbeschäftigte, die über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung verfügen.

(6) Der Antikorruptionsbeauftragte und dessen Vertreter dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden (Maßregelungsverbot). Dies gilt insbesondere für ihre berufliche Fortbildung und Entwicklung.

4.2 Aufgaben und Befugnisse

(1) Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten sind die Verhütung und Aufdeckung von Korruptionssachverhalten. Er ist Melde- und Informationsstelle für die Korruptionsbekämpfung in seiner öffentlichen Stelle und Ansprechstelle für die Beschäftigten sowie für Bürgerinnen und Bürger bei Korruptionshinweisen und allen Angelegenheiten der Korruptionsbekämpfung in seiner öffentlichen Stelle.

(2) Eingehende Korruptionshinweise werden vom Antikorruptionsbeauftragten auf Stichhaltigkeit geprüft. Hierbei ist insbesondere auf das Vorliegen von Korruptionsindikatoren zu achten. Stichhaltig ist ein Hinweis dann, wenn nach dem vom Hinweisgeber mitgeteilten Sachverhalt und den eingeholten Informationen die Möglichkeit besteht, dass ein Korruptionsfall vorliegt. Wenn als Ergebnis der Stichhaltigkeitsprüfung konkrete Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen einer Straftat bestehen, wird der Vorgang vom Antikorruptionsbeauftragten nach Unterrichtung der Leitung der jeweiligen öffentlichen Stelle an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Wenn sich die Feststellungen des Antikorruptionsbeauftragten auf den Verdacht korruptionsförderlicher Strukturen oder nicht von Vorschriften des Strafgesetzbuches erfassten Handlungen beschränken, unterbreitet er der zuständigen Leitung der öffentlichen Stelle im abschließenden Prüfbericht Vorschläge zur Beseitigung der festgestellten Missstände. Liegen im Ergebnis der Stichhaltigkeitsprüfung konkrete Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung vor, bestimmt sich das weitere Verfahren für die Beschäftigten, auf die das Beamtenrecht Anwendung findet nach den Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes, wobei der Antikorruptionsbeauftragte nicht als Ermittlungsführer tätig werden darf. Über stichhaltige Hinweise hat der Antikorruptionsbeauftragte den Antikorruptionsbeauftragten der übergeordneten öffentlichen Stelle zu informieren und ihm nach Abschluss der Prüfung das Prüfergebnis vorzulegen.

(3) Weisen die eingehenden Hinweise auf eine mögliche Selbstbetroffenheit der Leitung der öffentlichen Stelle hin, legt der Antikorruptionsbeauftragte den Vorgang ohne weitere Prüfung dem Antikorruptionsbeauftragten der übergeordneten öffentlichen Stelle zur Prüfung vor. In diesem Fall übernimmt der Antikorruptionsbeauftragte der übergeordneten öffentlichen Stelle die Prüfung nach Absatz 2 und legt das Ergebnis dem Leiter der übergeordneten öffentlichen Stelle vor. Wenn als Ergebnis der Stichhaltigkeitsprüfung konkrete Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen einer Straftat bestehen, wird der Vorgang vom Antikorruptionsbeauftragten der übergeordneten öffentlichen Stelle nach Unterrichtung deren Leitung an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Sofern keine übergeordnete öffentliche Stelle besteht, gibt der Antikorruptionsbeauftragte im Fall der Selbstbetroffenheit der Leitung der öffentlichen Stelle den Vorgang ohne weitere Prüfung an den Landesantikorruptionsbeauftragten ab. Eine Unterrichtung der Leitung der öffentlichen Stelle über die Abgabe des Vorgangs an den Landesantikorruptionsbeauftragten unterbleibt in diesem Fall.

(4) Der Antikorruptionsbeauftragte nimmt für seinen Zuständigkeitsbereich darüber hinaus folgende weitere Aufgaben wahr:

(5) Der Antikorruptionsbeauftragte hat bei der Leitung seiner öffentlichen Stelle und beim Antikorruptionsbeauftragten der übergeordneten öffentlichen Stelle ein unmittelbares Vortragsrecht. Ihm steht zur pflichtgemäßen Durchführung der Prüfungen in seinem Zuständigkeitsbereich ein uneingeschränktes Akteneinsichts- und Informations- sowie Betretungsrecht zu. Die Bestimmungen des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie des § 30 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(6) Der Antikorruptionsbeauftragte einer obersten Landesbehörde kann für deren nachgeordneten Geschäftsbereich ergänzende Regelungen zu dieser Richtlinie, insbesondere Empfehlungen und Handlungsanleitungen für die Tätigkeit der Antikorruptionsbeauftragten treffen.

5 Leitstelle Korruptionsbekämpfung und Landesantikorruptionsbeauftragter

5.1 Rechtsstellung

(1) Die Leitstelle Korruptionsbekämpfung des Freistaats Thüringen ist eine eigenständige Organisationseinheit in dem für Inneres zuständigen Ministerium. Ihr Leiter ist zugleich der Landesantikorruptionsbeauftragte des Freistaats Thüringen.

(2) Der Landesantikorruptionsbeauftragte und sein Vertreter werden von dem für Inneres zuständigen Minister bestellt und abberufen. Zur Bestellung und Abberufung des Landesantikorruptionsbeauftragten und seines Vertreters ist ein vorheriger Beschluss der Landesregierung erforderlich.

(3) Der Landesantikorruptionsbeauftragte und sein Vertreter sind hinsichtlich der Entscheidung über die Vornahme und die Durchführung der Prüfung von Hinweisen auf Korruptionssachverhalte unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Der Landesantikorruptionsbeauftragte und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung, der Staatsanwaltschaft oder im Richterdienst verfügen. Der Landesantikorruptionsbeauftragte, sein Vertreter sowie die weiteren Mitarbeiter der Leitstelle Korruptionsbekämpfung sind im erforderlichen Umfang für die Tätigkeit in der Leitstelle Korruptionsbekämpfung freizustellen. Sofern eine weitere dienstliche Tätigkeit ausgeübt wird, muss diese mit der Tätigkeit in der Leitstelle Korruptionsbekämpfung vereinbar sein.

(5) Der Landesantikorruptionsbeauftragte, sein Vertreter und die in der Leitstelle Korruptionsbekämpfung tätigen Mitarbeiter dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden (Maßregelungsverbot). Dies gilt auch für ihre berufliche Fortbildung und Entwicklung.

(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist der Leitstelle Korruptionsbekämpfung die erforderliche Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

5.2 Aufgaben und Befugnisse

(1) Die Leitstelle Korruptionsbekämpfung ist die zentrale Melde- und Informationsstelle der öffentlichen Stellen im Freistaat Thüringen für die Korruptionsbekämpfung. Sie ist Ansprechstelle für die Beschäftigten der Landesverwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger bei Korruptionshinweisen und allen Angelegenheiten der Korruptionsbekämpfung. Zu diesem Zweck sind die Kontaktdaten der Leitstelle Korruptionsprävention in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) In der Leitstelle Korruptionsbekämpfung eingehende Korruptionshinweise werden auf Stichhaltigkeit geprüft. Hierbei ist insbesondere auf das Vorliegen von Korruptionsindikatoren zu achten. Stichhaltig ist ein Hinweis dann, wenn nach dem vom Hinweisgeber mitgeteilten Sachverhalt und den eingeholten Informationen die Möglichkeit besteht, dass ein Korruptionsfall vorliegt. Soweit die Hinweise stichhaltig sind, wird der Vorgang an den zuständigen Antikorruptionsbeauftragten über die Leitung der jeweiligen öffentlichen Stelle zur abschließenden Prüfung weitergeleitet. Wenn als Ergebnis der Prüfung konkrete Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen einer Straftat bestehen, wird der Vorgang vom Landesantikorruptionsbeauftragten an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Der Leitung der betroffenen öffentlichen Stelle ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit der Ermittlungserfolg hierdurch nicht gefährdet wird.

(3) Im Falle der Selbstbetroffenheit der Leitung einer obersten Landesbehörde oder der Leitung einer anderen öffentlichen Stelle, für die keine übergeordnete öffentliche Stelle besteht, übernimmt der Landesantikorruptionsbeauftragte für den gemäß Ziffer 4.2 Abs. 3 Satz 4 abgegebenen Vorgang die Prüfung nach Ziffer 4.2 Abs. 2 und legt das Ergebnis dem Compliance Gremium, bestehend aus dem Chef der Staatskanzlei, dem für Inneres zuständigen Minister sowie dem für Justiz zuständigen Minister vor. Das Compliance Gremium entscheidet in diesem Fall über das weitere Vorgehen. Wenn als Ergebnis der Stichhaltigkeitsprüfung konkrete Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen einer Straftat bestehen, wird der Vorgang vom Landesantikorruptionsbeauftragten an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Über die Abgabe unterrichtet der Landesantikorruptionsbeauftragte das Compliance Gremium.

(4) Die Leitstelle Korruptionsbekämpfung ist befugt, die zur Prüfung der Stichhaltigkeit von Korruptionshinweisen erforderlichen Informationen bei den unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden öffentlichen Stellen einzuholen. Die Bestimmungen des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie des § 30 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(5) Liegen beim Antikorruptionsbeauftragten einer obersten Landesbehörde im Ergebnis der Prüfung nach Ziffer 4.2 stichhaltige Hinweise für das Vorliegen eines Korruptionsfalles vor, so hat er den Landesantikorruptionsbeauftragten hierüber zu informieren. Im Übrigen hat der Antikorruptionsbeauftragte einer obersten Landesbehörde beim Landesantikorruptionsbeauftragten ein unmittelbares Vortragsrecht.

(6) Die Leitstelle Korruptionsbekämpfung nimmt darüber hinaus insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

5.3 Beanstandung durch den Landesantikorruptionsbeauftragten

Der Landesantikorruptionsbeauftragte beanstandet festgestellte Verstöße gegen diese Richtlinie und fordert von der betroffenen öffentlichen Stelle deren Beseitigung in angemessener Frist. Der Antikorruptionsbeauftragte der betroffenen öffentlichen Stelle und die jeweilige Aufsichtsbehörde sind hierüber zu unterrichten. Wird der Verstoß nicht binnen der gesetzten Frist beseitigt, fordert der Landesantikorruptionsbeauftragte von der Aufsichtsbehörde binnen angemessener Frist geeignete Maßnahmen. Kommt die Aufsichtsbehörde dieser Aufforderung nicht nach, verständigt der Landesantikorruptionsbeauftragte das Compliance Gremium. Dieses führt entsprechende Verständigungsgespräche mit den betroffenen öffentlichen Stellen. Soweit auch in diesen Verständigungsgesprächen kein Einvernehmen erzielt werden kann, legt das Compliance Gremium die betreffende Angelegenheit dem Kabinett zur Entscheidung vor. Der Landesantikorruptionsbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen, wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Verstöße handelt.

6 Maßnahmen bei Vorliegen von Hinweisen auf einen Korruptionssachverhalt

6.1 Unterrichtung der Leitung der öffentlichen Stelle und des Antikorruptionsbeauftragten

(1) Hat ein Beschäftigter aufgrund konkreter Tatsachen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Korruptionssachverhalts, ist er verpflichtet unverzüglich die Leitung seiner öffentlichen Stelle oder deren Antikorruptionsbeauftragten hierüber zu unterrichten. Die Unterrichtung kann auch unter Außerachtlassung des Dienstweges erfolgen. Die Angaben zur Person des Unterrichtenden sind im weiteren Verfahren vertraulich zu behandeln. Eine Unterrichtung der Leitung der öffentlichen Stelle unterbleibt, wenn Anhaltspunkte für deren Selbstbetroffenheit bestehen. Darüber hinaus kann sich jeder Beschäftigte ohne Einhaltung des Dienstweges an die Leitstelle Korruptionsbekämpfung des Freistaats Thüringen oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden wenden.

(2) Erhält die Leitung einer öffentlichen Stelle Hinweise auf das Vorliegen eines Korruptionssachverhalts, so beauftragt sie den zuständigen Antikorruptionsbeauftragten, die Hinweise nach Ziffer 4.2 zu prüfen.

(3) Die Strafverfolgungsbehörden sind in ihrer Ermittlungsarbeit zu unterstützen. Die Ermittlungen dürfen nicht durch eigene Maßnahmen der Leitung der öffentlichen Stelle, des Antikorruptionsbeauftragten oder der Leitstelle Korruptionsbekämpfung gefährdet werden.

6.2 Maßnahmen gegen Beschäftigte

(1) Korruption im Sinne von Ziffer 1.3 Abs. 1 stellt zugleich eine Verletzung der dienstlichen beziehungsweise arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dar. Eine solche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn kein Straftatbestand verwirklicht wurde. Gegen einen der Korruption verdächtigen Beamten ist unverzüglich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch den Dienstvorgesetzten zu prüfen. Auf die Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes wird verwiesen. Bei den sonstigen Beschäftigten ist die Ergreifung arbeitsrechtlicher oder sonstiger vertraglicher Sanktionen zu prüfen.

(2) Soweit durch korruptes Handeln eines Beschäftigten ein materieller Schaden verursacht wurde, ist dieser nach den hierfür geltenden Bestimmungen in Regress zu nehmen. Die rechtzeitige Geltendmachung von Schadensersatz beziehungsweise Entschädigungsansprüchen ist sicherzustellen.

6.3 Maßnahmen der Dienst- und Fachaufsicht

Im Falle des Auftretens von Korruption ist die betroffene Organisationseinheit einer dienst- und fachaufsichtlichen Überprüfung durch die hierfür zuständige Stelle zu unterziehen. Hierbei festgestellte Organisations- und Führungsdefizite sind umgehend zu beseitigen.

7 Innenrevision

7.1 Einrichtung und Rechtsstellung

(1) In allen öffentlichen Stellen im Geltungsbereich dieser Richtlinie sind Innenrevisionen einzurichten. Die obersten Landesbehörden können die Aufgaben der Innenrevisionen der zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden öffentlichen Stellen ihrer Innenrevision übertragen.

(2) Die Innenrevision ist unmittelbar der Leitung der jeweiligen öffentlichen Stelle unterstellt, wird in deren Auftrag tätig und hat bei dieser ein unmittelbares Vortragsrecht. Die Tätigkeit in der Innenrevision ist mit der Ausübung von Fachaufgaben grundsätzlich nicht vereinbar; über Ausnahmen entscheidet die Leitung der jeweiligen öffentlichen Stelle. Die Innenrevision ist mit ihren Aufgaben im Geschäftsverteilungsplan der öffentlichen Stelle gesondert auszuweisen.

(3) Dem Leiter der Innenrevision können zugleich die Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten der öffentlichen Stelle übertragen werden. Dem Leiter der Innenrevision des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales kann weiterhin die Aufgabe des Landesantikorruptionsbeauftragten nach Ziffer 5.1 übertragen werden.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist der Innenrevision die erforderliche Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter der Innenrevision müssen persönlich und fachlich für diese Aufgabe geeignet sein sowie über die erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse verfügen.

7.2 Aufgaben

(1) Die Innenrevision nimmt eine unabhängige Prüf-, Kontroll- und Beratungsfunktion im Auftrag der Leitung der jeweiligen öffentlichen Stelle wahr. Die Prüfungstätigkeit umfasst sowohl abgeschlossene als auch laufende Vorgänge. Die von der Innenrevision vorzunehmenden Prüfungen erstrecken sich je nach Schwerpunktsetzung insbesondere auf:

(2) Die Innenrevision führt planmäßige Prüfungen (Regelprüfungen) und anlassbezogene Prüfungen (Anlassprüfungen) durch. Regelprüfungen werden insbesondere in Bereichen durchgeführt, in denen die Gefahr eines Schadenseintritts finanzieller oder ideeller Art am wahrscheinlichsten ist. Fach- und Dienstaufsichtsprüfungen anderer Dienststellen werden durch die Prüfungen der Innenrevision nicht berührt.

(3) Alle öffentlichen Stellen und alle Beschäftigten haben die Innenrevision bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

7.3 Revisionsstandards

(1) Sofern ein Mitarbeiter der Innenrevision an einem zu prüfenden Vorgang oder zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt hat oder davon betroffen ist, darf er an dieser Prüfung nicht mitwirken und ist hiervon ausgeschlossen. Ist der Leiter der Innenrevision hiervon selbst betroffen, werden seine Aufgaben für diesen Prüfvorgang von seinem Vertreter wahrgenommen. Die Mitarbeiter der Innenrevision haben deren Leiter unverzüglich zu verständigen, wenn sie von einem Prüfvorgang selbst betroffen sind.

(2) Die Prioritätensetzung für die Regelprüfungen nach Ziffer 7.2 Abs. 2 erfolgt entsprechend des nach einer Risikoanalyse festgestellten Risikopotentials (risikoorientierter Prüfansatz). Nach der vorgenommenen Risikoanalyse legt die Innenrevision der Leitung der jeweiligen öffentlichen Stelle jährlich Vorschläge für Regelprüfungen (Prüfthemenvorschläge) zur Billigung vor.

(3) Die Innenrevision soll ihre Prüfungen vor Beginn bei der Leitung der geprüften Organisationseinheiten schriftlich ankündigen. Sie hat das Recht, Prüfungen ohne Ankündigung durchzuführen, insbesondere dann, wenn die Prüfungen anlassbezogen durchgeführt werden. In diesem Fall wird die Leitung der geprüften Organisationseinheit nach Beginn der Prüfung informiert.

(4) Die Innenrevision hat im Rahmen ihrer Prüfungen ein jederzeitiges und uneingeschränktes Prüfungs- und Informationsrecht bezogen auf alle Vorgänge. Die einer Prüfung unterzogenen Organisationseinheiten sind zur Vorlage aller von der Innenrevision für die Prüfung als relevant angesehenen Unterlagen und Dateien sowie die Erteilung umfassender Auskünfte verpflichtet. Die Prüfer der Innenrevision sind berechtigt, ohne Einhaltung des Dienstweges in alle papiergebundenen und elektronischen Akten, Listen, Karteien, Pläne und sonstige Vorgänge der geprüften Organisationseinheit Einsicht zu nehmen, Personen zu befragen und Auskünfte einzuholen.

(5) Den Ablauf der Prüfung sowie deren Ergebnis dokumentiert die Innenrevision in einem schriftlichen Prüfbericht, den sie der Leitung der jeweiligen öffentlichen Stelle vorlegt. Vor der Vorlage des Prüfberichts soll dem Leiter der geprüften Organisationseinheit unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Darüber hinaus spricht die Innenrevision im Prüfbericht Empfehlungen aus und überwacht im Rahmen einer Nachschau deren Umsetzung.

(6) Personenbezogene oder andere besonders geschützte Daten sind nur insoweit in die Prüfberichte aufzunehmen, als sie zu deren Verständnis oder Bearbeitung notwendig sind. Werden Prüfberichte anderen Stellen als der geprüften Stelle zur Kenntnis gegeben, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Interessenlagen zu prüfen, ob die geschützten Daten vorher unkenntlich zu machen sind.

(7) Werden im Rahmen einer Prüfung konkrete Anhaltspunkte bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat rechtfertigen, bricht die Innenrevision die Prüfung unverzüglich ab und sichert die für die Sachverhaltsaufklärung notwendigen Unterlagen. Über den Abbruch der Prüfung und die bestehenden Verdachtsmomente ist die Leitung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung unverzüglich zu unterrichten, die dann über die Abgabe des Sachverhalts an die zuständige Staatsanwaltschaft entscheidet. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und bei Beschäftigten, auf die das Beamtenrecht Anwendung findet zusätzlich nach den Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes.

8 Schlussbestimmungen

8.1 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten für alle Geschlechter.

8.2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

ENDE

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