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Regelwerk, Allgemeines

Richtlinie zur Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung des Freistaats Thüringen
- Thüringen -

Vom 8. Januar 2019
(ThürStAnz. Nr. 5 vom 04.02.2019 S. 275)



1 Allgemeine Regelungen

1.1 Zweck der Richtlinie

Zweck dieser Richtlinie ist es, Korruption wirkungsvoll vorzubeugen, Korruptionspraktiken aufzudecken, abzustellen, einer Ahndung zuzuführen und somit das Vertrauen in die Rechtschaffenheit der öffentlichen Verwaltung zu erhalten und zu stärken sowie korruptionsbedingte volkswirtschaftliche Schäden zu vermeiden.

1.2 Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für:

(2) Öffentliche Stellen im Sinne dieser Richtlinie sind die Behörden und Einrichtungen des Landes und, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten und Gnadenstellen) sowie die sonstigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(3) Der Freistaat Thüringen wirkt als Anteilseigner oder Gesellschafter darauf hin, dass in Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Freistaat Thüringen beteiligt ist, diese Richtlinie sinngemäß angewendet und geeignete Maßnahmen der Korruptionsprävention ergriffen werden.

(4) Dem Thüringer Landtag, dem Thüringer Rechnungshof sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden Gebietskörperschaften wird die Anwendung dieser Richtlinie empfohlen.

1.3 Begriffsbestimmungen

(1) Korruption ist der Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines anderen, auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative, zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten.

(2) Korruptionsbekämpfung im Sinne dieser Richtlinie umfasst sämtliche Maßnahmen der Prävention und der Aufdeckung von Korruption sowie die Verfolgung von Korruptionshinweisen und gegebenenfalls die Einschaltung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

(3) Korruptionsindikatoren im Sinne dieser Richtlinie sind Umstände, die Hinweise auf das Vorliegen einer Korruptionsgefährdung sein können. Je mehr Korruptionsindikatoren vorliegen, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Korruptionsgefährdung.

2 Korruptionsindikatoren

2.1 Personenbezogene Indikatoren

Personenbezogene Umstände im Sinne von Ziffer 1.3 Abs. 3 können insbesondere sein:

2.2 Systembezogene Indikatoren

Systembezogene Umstände im Sinne von Ziffer 1.3 Abs. 3 können insbesondere sein:

2.3 Passive Indikatoren

Passive Umstände im Sinne von Ziffer 1.3 Abs. 3 können insbesondere sein:

3 Maßnahmen zur Korruptionsprävention

3.1 Korruptionsgefährdungsatlas

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(Stand: 01.03.2019)

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