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Art. 56

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.

(2) Personen, deren Mitarbeit Abgeordnete in Ausübung ihres Mandats in Anspruch nehmen, können das Zeugnis über die Wahrnehmungen verweigern, die sie anlässlich dieser Mitarbeit gemacht haben. Über die Ausübung des Rechts entscheiden grundsätzlich die Abgeordneten.

(3) Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, dürfen Schriftstücke, andere Datenträger und Dateien weder beschlagnahmt noch genutzt werden.

Art. 57

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Schriftführer.

(2) Der Präsident kann den Landtag jederzeit einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Fuenftel der Mitglieder oder eine Fraktion oder die Landesregierung es verlangen. Er leitet die Sitzungen des Landtags nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

(3) Der Präsident führt die Geschäfte des Landtags. Er übt das Hausrecht, die Ordnungs- und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.

(4) Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtags, leitet dessen Verwaltung und die wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Er stellt die Bediensteten der Landtagsverwaltung ein, entlässt sie und führt über sie die Aufsicht.

(5) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 58

Abgeordnete der gleichen Partei oder Liste haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Die Anzahl der Fraktionsmitglieder muss mindestens dem Stimmenanteil entsprechen, der nach Artikel 49 Abs. 2 für die Zuteilung von Landtagssitzen erforderlich ist.

Art. 59

(1) Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.

(2) Oppositionsfraktionen haben das Recht auf Chancengleichheit sowie Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.

Art. 60

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.

(2) Auf Antrag von zehn Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Art. 61

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, bis vom Präsidenten das Gegenteil festgestellt wird.

(2) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes vorsieht. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung anderes bestimmt werden.

Art. 62

(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein. In der Zusammensetzung der Ausschüsse haben sich die Mehrheitsverhältnisse im Landtag widerzuspiegeln.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich.

Art. 63

Der Landtag kann Enquetekommissionen einsetzen. Ihnen können auch Mitglieder angehören, die nicht Abgeordnete sind.

Art. 64

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fuenftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Über die Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag von einem Fuenftel der Mitglieder des Landtags.

(2) Im Untersuchungsausschuss sind die Fraktionen mit mindestens je einem Mitglied vertreten.

(3) Die Untersuchungsausschüsse erheben in öffentlicher Sitzung die Beweise, die ein Fuenftel ihrer Mitglieder für erforderlich halten. Dabei gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Öffentlichkeit kann bei der Beweiserhebung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschussmitglieder ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden. Die Beratungen sind nicht öffentlich.

(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Die Landesregierung und die Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, die von den Untersuchungsausschüssen angeforderten Akten vorzulegen und Auskünfte zu geben, Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gewähren sowie die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen. Artikel 67 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit das Bekannt werden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen in der Öffentlichkeit nicht durch geeignete Vorkehrungen verhindert wird oder der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung betroffen ist.

(5) Das Briefgeheimnis, das Post- und Fernmeldegeheimnis sowie das Kommunikationsgeheimnis bleiben unberührt.

(6) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

(7) Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 65

(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Entscheidung über die an den Landtag gerichteten Eingaben obliegt. Der Landtag kann die Entscheidung des Petitionsausschusses aufheben.

(2) Artikel 64 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Artikel 67 Abs. 3 gelten entsprechend

(3) Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 66

(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung

verlangen.

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(Stand: 31.10.2019)

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