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ThürTilgVO - Thüringer Tilgungsverordnung
Thüringer Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit
- Thüringen -
Vom 5. März 2024
(GVBl. Nr. 3 vom 28.03.2024 S. 25)
Aufgrund des Artikels 293 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203), dieser geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218), in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 11 der Thüringer Ermächtigungsübertragungsverordnung Justiz vom 2. Mai 2017 (GVBl. S. 143), geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 65), verordnet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann einer verurteilten Person auf Antrag gestatten, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.
(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist jede freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit, die dem allgemeinen Nutzen dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und mit der kein erwerbswirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Geringfügige freiwillige Zuwendungen an die verurteilte Person zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit berühren die Unentgeltlichkeit nicht.
§ 2 Verfahren
(1) Die Vollstreckungsbehörde weist die verurteilte Person möglichst frühzeitig vor der Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 1 Abs. 1 hin. Sie gibt der verurteilten Person Gelegenheit, eine ihr mögliche freie Arbeit und eine geeignete Stelle, bei der freie Arbeit geleistet werden kann (Beschäftigungsstelle), vorzuschlagen. Für die Antragstellung und für Vorschläge nach Satz 2 kann die Vollstreckungsbehörde der verurteilten Person Fristen setzen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde ist der verurteilten Person bei der Vermittlung einer möglichen freien Arbeit und einer Beschäftigungsstelle behilflich. Mit der Vermittlung kann sie die Gerichtshilfe oder einen freien Träger der Straffälligenhilfe (Vermittlungsstelle) beauftragen.
(3) Die Vollstreckungsbehörde lehnt den Antrag auf Gestattung ab, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass
(4) Über die Eignung der freien Arbeit und der Beschäftigungsstelle entscheidet die Vollstreckungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vermittlungsstelle unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorbelastungen der verurteilten Person, ihrer persönlichen Verhältnisse und der allgemeinen Strafzwecke.
(5) Gestattet die Vollstreckungsbehörde die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit, bestimmt sie zugleich die Vermittlungsstelle oder die Beschäftigungsstelle, den Anrechnungsmaßstab nach § 5 Abs. 1 und die voraussichtliche Gesamtarbeitszeit. Die Gestattung kann mit Bestimmungen zur Art der Beschäftigung, zu einer wöchentlichen oder monatlichen Mindestarbeitszeit und zu einer Frist für die Ableistung der Gesamtarbeitszeit sowie mit Weisungen verbunden werden. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes kann die Vollstreckungsbehörde Bestimmungen und Weisungen nach den Sätzen 1 und 2 nachträglich ändern.
(6) Die verurteilte Person weist die Ableistung der ihr gestatteten freien Arbeit unter Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Beschäftigungsstelle gegenüber der Vollstreckungsbehörde nach. Der Nachweis ist auch durch eine schriftliche Mitteilung der Vermittlungsstelle oder der Beschäftigungsstelle an die Vollstreckungsbehörde möglich.
§ 3 Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe während des Vollzugs einer Freiheitsentziehung
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann einer verurteilten Person, gegen die eine Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollzogen wird, gestatten, während des Vollzugs die Vollstreckung eines Teils dieser Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann einer verurteilten Person, gegen die eine Freiheitsstrafe in anderer Sache bereits vollzogen wird, gestatten, während des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe die anschließende Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder eines Teils dieser Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.
(3) Die Vollstreckungsbehörde soll bereits im Aufnahmeersuchen erklären, dass die Gestattung für den Fall der nach Beginn des Vollzugs der Freiheitsentziehung erfolgten Antragstellung durch die verurteilte Person als erteilt gilt. Einer gleichzeitigen Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs und der voraussichtlichen Gesamtarbeitszeit bedarf es in diesem Fall nicht. Die Gestattung gilt im Rahmen der für den Justizvollzug maßgeblichen Bestimmungen und unter dem Vorbehalt, dass eine geeignete Beschäftigungsstelle zur Verfügung steht. Abweichend von dem in § 2 Abs. 4 bis 6 geregelten Verfahren entscheidet die Justizvollzugsanstalt über die Eignung der freien Arbeit und der Beschäftigungsstelle, bestimmt die Beschäftigungsstelle und weist die Leistung der freien Arbeit gegenüber der Vollstreckungsbehörde nach.
(Stand: 04.04.2024)
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