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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Saarländischen Medienrechts
- Saarland -

Vom 20. Mai 2026
(Amtsbl. I Nr. 22 vom 11.06.2026 S. 365)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Mediengesetzes

Das Saarländische Mediengesetz vom 17. Oktober 2023 (Amtsbl. S. 930, 1065) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift ist durch die folgende Überschrift zu ersetzen: "Saarländisches Mediengesetz (SMG)"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 32 ist zu ersetzen durch:

Alt:

§ 32 Widerruf der Zulassung

Neu:

" § 32 Rücknahme und Widerruf der Zulassung"

b) Die Angabe zu § 45 ist zu ersetzen durch:

Alt:

§ 45 Zusammensetzung, Rechtsstellung, Amtszeit, Verfahren des Medienrats

Neu:

" § 45 Zusammensetzung und Entsendungsverfahren Medienrat"

c) Nach der Angabe zu § 46 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 46a Sitzungen des Medienrats"

d) Die Angabe zu § 29 ist zu ersetzen durch:

Alt:

§ 29 Rücknahme und Widerruf der Zulassung

Neu:

" § 29 Rücknahme und Widerruf der bundesweiten Zulassung"

3. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Angaben "des Telemediengesetzes" durch die Angaben "des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 57 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 96 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

5. § 24 Absatz 3 wird ersetzt durch:

alt neu
(3) Beantragt eine Rundfunkveranstalterin oder ein Rundfunkveranstalter, von der Möglichkeit der Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte als vielfaltssichernder Maßnahme Gebrauch machen zu können, schreibt die LMS nach Erörterung mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung aus. Die LMS überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt der Veranstalterin oder dem Veranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert durch ihren zuständigen Ausschuss mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande und liegen der LMS mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, unterbreitet die Veranstalterin oder der Veranstalter der LMS einen Dreiervorschlag. Der Medienrat der LMS wählt aus den Vorschlägen diejenige Bewerbung aus, deren Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm der Hauptprogrammveranstalterin oder des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt, und erteilt erteilt ihr die Zulassung. Bei drei oder weniger Anträgen trifft die LMS die Entscheidung unmittelbar. "Beantragt eine Rundfunkveranstalterin oder ein Rundfunkveranstalter, von der Möglichkeit der Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte als vielfaltsichernde Maßnahme Gebrauch machen zu können, schreibt die LMS nach Erörterung mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung aus. Die LMS überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des § 59 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages und teilt der Veranstalterin oder dem Veranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Liegen ihr mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, erörtert die LMS durch ihren zuständigen Ausschuss mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, unterbreitet die Veranstalterin oder der Veranstalter der LMS einen Dreiervorschlag. Der Medienrat der LMS wählt aus den Vorschlägen diejenige Bewerbung aus, deren Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm der Hauptprogrammveranstalterin oder des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt, und erteilt ihr die Zulassung. Bei drei oder weniger Anträgen trifft die LMS die Entscheidung unmittelbar."

6. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Angaben "deren oder" gestrichen.

7. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Rücknahme und Widerruf der Zulassung "Rücknahme und Widerruf der bundesweiten Zulassung"

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden gestrichen und durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
(1) Soweit in § 108 des Medienstaatsvertrages oder in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Der Widerruf ist nur zulässig, wenn

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(Stand: 15.06.2026)

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