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Änderungstext
Gesetze Nr. 2168 zur Novellierung des Maßregelvollzugsrechts
- Saarland -
Vom 19. März 2025
(AmtsBl. I Nr. 16 vom 30.04.2025 S. 370)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
MRVG - Maßregelvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Saarländischen Therapieunterbringungszuständigkeits- und -vollzugsgesetzes
Das Saarländische Therapieunterbringungszuständigkeits- und -vollzugsgesetz vom 13. April 2011, zuletzt geändert durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige § 5 Absatz 1 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| "(1) Die Therapieunterbringung wird vollzogen
1. in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) oder 2. in Einrichtungen außerhalb des Landes, die im Sinne des § 2 des Therapieunterbringungsgesetzes geeignet sind." |
2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Für die Behandlung im Übrigen gelten § 11 Absatz 2 bis 5 und § 12 des Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz) entsprechend." |
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 10 bis 25" durch die Angabe " §§ 15 bis 28" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "12 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe "17 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
c) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "12 Absatz 2 Nummer 1" durch die Angabe "17 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt und die Angabe "Einweisung oder" gestrichen.
d) Absatz 1 Nummer 3 wird gestrichen.
e) In Absatz 2 wird die Angabe "30 bis 35" durch die Angabe "36 bis 42", die Angabe "31 Absatz 6 Nummer 10" durch die Angabe " § 38 Absatz 5 Nummer 15" und " § 32 Absatz 1" durch " § 39 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen
Die Nummer 35 der Anlage zu § 1 des Gesetzes Nr. 774 über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2132 zur Anpassung saarländischer Gesetze an das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und an weitere Gesetze vom 13. März 2024 (Amtsbl. I S. 310), wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| "Besuchskommission gemäß § 33 des Maßregelvollzugsgesetzes;" |
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe
In § 13 des Gesetzes zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1849) vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird die Angabe " § 8 Absatz 5 und 6 des Maßregelvollzugsgesetzes" durch die Angabe " § 3 Absatz 6 des Maßregelvollzugsgesetzes" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Monats (01.05.2025) in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Maßregelvollzugsgesetz vom 29. November 1989 (Amtsbl. 1990, S. 81), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2007 (Amtsbl. S. 1226) außer Kraft.
ID: 250941
| ENDE |
(Stand: 30.04.2025)
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