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Änderungstext
SJMBG - Saarländisches Junge-Menschen-Beteiligungsgesetz
Gesetz zur Beteiligung von jungen Menschen im Saarland und zur Änderung weiterer Bestimmungen
- Saarland -
Vom 9. Oktober 2024
(Amtsbl. I Nr. 47 vom 05.12.2024 S. 1024)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
SJMBG - Saarländisches Junge-Menschen-Beteiligungsgesetz
Gesetz zur Beteiligung von jungen Menschen im Saarland
§ 1 Ziele und Anwendungsbereiche des Gesetzes
(1) Das Gesetz dient der Umsetzung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von jungen Menschen im Saarland unter Bezugnahme auf Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention und die entsprechenden Empfehlungen des UN-Kinderrechtsausschusses. Es dient im Einzelnen der Förderung der freien, gleichberechtigten und öffentlichen Teilhabe an der Willensbildung in allen sie betreffenden gesellschaftlichen Lebensbereichen auf Landes- und kommunaler Ebene sowie der Verbesserung und Unterstützung des Zusammenlebens der Generationen unter Nutzung der Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der jungen Menschen, indem
(2) Junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die ihren Wohnsitz im Saarland haben oder regelmäßig Bildungseinrichtungen oder Angebote für Kinder und Jugendliche im Saarland besuchen. Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 2 Einrichtung einer "Fach- und Servicestelle Jugendbeteiligung"
(1) Das für Jugend zuständige Ministerium richtet zur Planung, Umsetzung und Begleitung von Beteiligungsverfahren im Saarland eine "Fach- und Servicestelle Jugendbeteiligung" ein. Die Fach- und Servicestelle dient jungen Menschen, Fachkräften, ehrenamtlich Tätigen sowie der Öffentlichkeit als zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Beteiligung von jungen Menschen im Saarland.
(2) Zur Unterstützung von Beteiligungsverfahren auf kommunaler Ebene berät die Fach- und Servicestelle die saarländischen Kommunen bei der Entwicklung und Durchführung geeigneter Beteiligungsverfahren für junge Menschen.
(3) Die Fach- und Servicestelle ist in Abstimmung mit dem für Jugend zuständigen Ministerium für die Planung, Durchführung und Begleitung von Beteiligungsverfahren auf Landesebene zuständig. Zu den Beteiligungsverfahren zählen insbesondere die nach diesem Gesetz bestimmten Formate und Instrumente: Das Beteiligungsforum für junge Menschen und das Beteiligungsverfahren für Kinder (§ 3), die Entwicklung und Vorhaltung von leicht zugänglichen analogen und digitalen Verfahren zur Beteiligung (§ 3), der Jugendcheck (§ 4), die Durchführung des Fachkräftenetzwerks Jugendbeteiligung (§ 6) und die Umsetzung des "Fonds für junge Ideen" (§ 7).
(4) Im Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Ministerium und unter Beteiligung junger Menschen entwickelt die Fach- und Servicestelle bestehende Formate weiter sowie entwirft und erprobt weitere geeignete Beteiligungsformate.
(5) Die Aufgabenwahrnehmung der Fach- und Servicestelle für Leistungen nach diesem Gesetz erfolgt fortlaufend in Abstimmung mit dem für Jugend zuständigen Ministerium. Weitere Regelungen, insbesondere zur Aufgabenwahrnehmung und Personalisierung der Fach- und Servicestelle, können durch Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer getroffen werden.
§ 3 Beteiligungsverfahren auf Landesebene
(1) Junge Menschen sind bei Vorhaben des Landes, die ihre Belange betreffen, altersgemäß, diskriminierungsfrei, differenzsensibel und inklusiv zu beteiligen.
(2) Mindestens jedes zweite Jahr wird von der Fach- und Servicestelle Jugendbeteiligung unter Beteiligung des für Jugend zuständigen Ministeriums und des Landtags des Saarlandes ein Beteiligungsforum durchgeführt, an dem alle interessierten jungen Menschen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, teilnehmen können.
(3) Auf dem Beteiligungsforum werden Vorschläge und Forderungen junger Menschen an die Landespolitik entwickelt. Zudem sollen junge Menschen an Vorhaben des Landes beteiligt werden, welche ihre Belange betreffen. Der Landtag berät die auf dem Forum mehrheitlich befürworteten Forderungen und Vorschläge in den zuständigen Ausschüssen und im Plenum. Die Landesregierung nimmt öffentlich Stellung, inwieweit sie Maßnahmen auf Grundlage der Vorschläge und Forderungen umsetzt.
(4) Mindestens jedes zweite Jahr beteiligt die Fach- und Servicestelle Jugendbeteiligung in einem altersgemäßen Verfahren Kinder bis zur Vollendung des elften Lebensjahres an den Vorhaben des Landes, welche die Belange junger Menschen betreffen. Hierzu kann eine geeignete Einrichtung oder Organisation beauftragt werden. Die Landesregierung nimmt öffentlich Stellung, inwieweit sie Maßnahmen auf Grundlage der Vorschläge und Forderungen umsetzt.
(Stand: 23.12.2024)
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